Ungerechtfertigte Bereicherung: Definition, Beispiele, Voraussetzungen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 26. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ungerechtfertigte Bereicherung laut BGB: Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine ungerechtfertigte Bereicherung?

Ungerechtfertigte Bereicherung heißt, dass jemand ohne rechtlichen Grund von einer Vermögensverschiebung profitiert. Diese Bereicherung muss er wieder herausgeben oder Wertersatz leisten. Hier erklären wir den Sinn des Bereicherungsrechts anhand eines Beispiels.

Was soll ich tun bei ungerechtfertigter Bereicherung?

Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, wenn Sie der Auffassung sind, dass jemand auf Ihre Kosten etwas erlangt hat, das ihm gar nicht zusteht. Er prüft, ob laut § 812 ff. BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt und Sie deren Herausgabe verlangen können. Unter Umständen hilft Ihnen auch ein Inkassounternehmen.

Unterliegt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Verjährung?

Ja, auch im Bereicherungsrecht tritt irgendwann Verjährung ein. Die ungerechtfertigte Bereicherung bzw. die darauf beruhenden Herausgabeansprüche verjähren laut § 195 BGB in der Regel nach drei Jahren, sofern die Verjährungsfrist nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Laut § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“

Was ist eine ungerechtfertigte Bereicherung zum Beispiel?
Was ist eine ungerechtfertigte Bereicherung zum Beispiel?

Wann liegt ungerechtfertigte Bereicherung vor? Fälle aus der Rechtspraxis

Es ist eine Binsenweisheit, dass es in unserer Welt nicht immer ganz gerecht zugeht. Stellen Sie sich zum Beispiel vor, Sie leihen jemandem Ihr Fahrrad und derjenige verkauft Ihren geliebten Drahtesel an eine dritte Person, die gutgläubig davon ausgeht, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Fahrrads ist. Also bezahlt sie brav den Kaufpreis. Dann haben Sie leider das Nachsehen, weil dieser Käufer gutgläubig Eigentum an Ihrem Fahrrad erwirbt, sodass Sie es nicht mehr herausverlangen können. So ist leider die Rechtslage – nicht gerade fair, oder?

Der Käufer hat nichts falsch gemacht, er hatte einfach nur (zu viel) Vertrauen. Bei dem Verkäufer, dem Sie Ihr Fahrrad ja nur geliehen haben, liegt jedoch eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Er hat Ihr Eigentum verscherbelt und dafür den Kaufpreis kassiert. Der Gesetzgeber bezeichnet dies in § 816 BGB als Verfügung eines Nichtberechtigten und verpflichtet eben diesen, das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben – nämlich den Kaufpreis. Mit Verfügung ist in unserem Beispiel die Veräußerung des Fahrrads gemeint.

Das in den §§ 812 ff. BGB geregelte Bereicherungsrecht soll ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen ausgleichen und korrigieren, indem die ungerechtfertigte Bereicherung bzw. die Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht wird.

Unrechtmäßige Bereicherung: Fallkonstellationen der §§ 812 ff. BGB

Ungerechtfertigte Bereicherung: Zu viel Unterhalt muss nicht erstattet werden. Dies regelt § 1360b BGB.
Ungerechtfertigte Bereicherung: Zu viel Unterhalt muss nicht erstattet werden. Dies regelt § 1360b BGB.

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zwei Grundfälle der ungerechtfertigten Bereicherung:

  1. Leistungskondiktion: Jemand erlangt etwas durch eine Leistung. Der vermeintliche Schuldner bezahlt irrtümlich, obwohl er in Wahrheit gar nichts schuldet, beispielsweise weil der Vertrag mit dem Gläubiger unwirksam ist. hier geht es darum, diese Leistung rückgängig zu machen, weil kein gültiges Rechtsgeschäft, also keinen gültigen Vertrag gibt.
  2. Eingriffskondiktion: Jemand erlangt etwas unberechtigt „in sonstiger Weise“, etwa indem er in fremdes Eigentum eingreift. Die Bereicherung beruht in diesem Fall also nicht auf einer Leistung. Ein Spezialfall dieser Eingriffskondiktion ist der oben geschilderte Beispielfall – hier greift § 816 BGB. Es gibt jedoch noch weitere Tatbestände.

In allen Fällen ist der Bereicherte verpflichtet, die ungerechtfertigte Bereicherung wieder an den Berechtigten herauszugeben. Wenn er den erlangten Gegenstand nicht in Natur herausgeben kann, muss er Wertersatz in Geld leisten.

Allerdings erlischt der Herausgabeanspruch des Berechtigten, wenn die Bereicherung nachträglich wegfällt (sog. Entreicherung).

Noch ein Beispiel: Ungerechtfertigte Bereicherung wegen zu viel Lohn?

Die ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Straftatbestand. Sie begründet vielmehr einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch.
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Straftatbestand. Sie begründet vielmehr einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch.

Manchmal irrt sich ein Arbeitgeber und überweist seinem Beschäftigten versehentlich zu viel Gehalt, obwohl dieser gar keinen Anspruch darauf hat. Dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Überzahlung wieder herauszugeben. Das könnte unter Umständen Schwierigkeiten machen, wenn der Mitarbeiter dieses Geld bereits ausgegeben hat und er sich deshalb auf eine Entreicherung beruft.

Um sich in solchen Situationen abzusichern, verpflichten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schon im Arbeitsvertrag, mögliche rechtsgrundlose Zahlungen zurückzuerstatten, auch dann, wenn sie diese Überzahlung bereits ausgegeben haben, beispielsweise für eine teure Reise.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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