Verzeichnis über das Vermögen – Das Wichtigste in Kürze
Das Verzeichnis des Vermögens ist Teil der Vermögensauskunft, die Gläubiger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert.
Der Gerichtsvollzieher erstellt das Vermögensverzeichnis anhand der Angaben des Schuldners erstellt. Letzterer muss hierfür ein Formular ausfüllen.
Das Verzeichnis wird für zwei Jahre beim zuständigen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger, der die Vermögensauskunft beauftragt hat, erhält eine Abschrift vom Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher. Andere Gläubiger können eine solche mit einem eigenen Vollstreckungsauftrag beantragen.
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Was genau ist ein Vermögensverzeichnis überhaupt?
Ist ein Schuldner nicht in der Lage, seinen Gläubiger zu befriedigen, – oder weigert er sich –, bleibt Letzterem oft nur die Zwangsvollstreckung als letzter Ausweg, um an sein Geld zu kommen. Diese muss er vor Gericht beantragen. Erringt er einen vollstreckbaren Titel, wie z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich, kann er seine Forderungen mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen.
Dafür ist es jedoch sinnvoll zu wissen, ob bei dem Schuldner überhaupt etwas zu holen ist oder ob eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen würden. Deswegen kann ein Gläubiger, der eine titulierte Geldforderung gegen den Schuldner besitzt, eine Vermögensauskunft von diesem fordern. Dadurch erhält er einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des Schuldners und kann auf Grundlage dessen seine Forderung vollstrecken, z. B. mittels einer Lohn- oder Sachpfändung.
Zur Vermögensauskunft gehört u. a. das Vermögensverzeichnis. Dabei handelt es sich gemäß § 802f Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) um ein elektronisches Dokument, welches der Gerichtsvollzieher anhand der Angaben des Schuldners erstellt. Daher existiert für das eigentliche Vermögensverzeichnis kein Muster oder dergleichen. Die elektronische Speicherung ist eine neue Anforderung an das Vermögensverzeichnis, welche erst seit 2013 erfüllt werden muss.
Der Gerichtsvollzieher sendet, bevor er das Vermögensverzeichnis erstellt, ein Formular an den Schuldner. Darin muss dieser alle Informationen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereitstellen.
Das Vermögensverzeichnis existiert unter diesem Namen erst seit dem 1. Januar 2013 und wird auch erst seitdem vom Gerichtsvollzieher erstellt. Zuvor war das Vermögensverzeichnis als Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekannt. Bei dieser eidesstattlichen Versicherung handelte es sich um das, was seit dem 1. Januar 2013 als Vermögensauskunft bezeichnet wird.
Wie erfolgt die Abgabe vom Vermögensverzeichnis?
Damit ein Gläubiger ein Vermögensverzeichnis beim Gerichtsvollzieher anfordern kann, benötigt er einen vollstreckbaren Titel. Dabei kann es sich um einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder einen Beschluss handeln. Früher musste ein Gläubiger obendrein nachweisen können, dass er bereits einen erfolglosen Pfändungsversuch unternommen hat, um seine Forderung zu begleichen, bevor er eine Vermögensauskunft des Schuldners einfordern konnte. Dies ist seit dem 1. Januar 2013 jedoch nicht länger der Fall.
Wird der Gerichtsvollzieher mit der Erstellung des Vermögensverzeichnisses beauftragt, setzt er dem Schuldner zunächst eine Frist von zwei Wochen, um seine Schulden vollständig zu begleichen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, fordert ihn der Gerichtsvollzieher dazu auf, die Angaben zu machen, die Letzterer benötigt, um das Vermögensverzeichnis zu erstellen. Er verschickt dazu einen entsprechenden Vordruck, den der Schuldner auszufüllen hat, und legt einen Termin zur Abgabe fest.
Was passiert, wenn der Abgabetermin für die Vermögensauskunft versäumt wird?
Zum Abgabetermin muss der Schuldner persönlich in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers erscheinen und die ausgefüllten Unterlagen mitbringen. Alternativ kann der Gerichtsvollzieher auch bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, binnen einer Woche nach Terminsetzung Widerspruch dagegen einzulegen.
Versäumt der Schuldner den Termin beim Gerichtsvollzieher unentschuldigt und gibt somit die Auskünfte für das Vermögensverzeichnis nicht rechtzeitig ab, kann der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen ihn erwirken. Dann wird ein zweiter Termin vereinbart, bei dem der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen ist. Verweigert er dies, kann der Haftbefehl vollstreckt und der Schuldner so lange in Zwangshaft genommen werden, bis er die Auskunft abgegeben hat. Länger als sechs Monate darf die Haft nicht dauern, allerdings bringt es dem Schuldner nichts, diese einfach „abzusitzen“, denn die Geldforderung des Gläubigers bleibt auch nach der Haft in voller Höhe bestehen.
Es handelt sich hierbei wohlgemerkt nicht um einen strafrechtlichen Haftbefehl, das heißt, er wird nicht von der Polizei vollstreckt und es wird auch nicht nach dem Schuldner gefahndet. Die Vollstreckung der Haft ist einzig und allein durch den Gerichtsvollzieher möglich.
Übrigens besteht für Schuldner kein gesetzlicher Anspruch darauf, den Termin zur Abgabe der Auskünfte für das Vermögensverzeichnis verschieben oder absagen zu können. In der Regel lässt der Gerichtsvollzieher jedoch mit sich reden und verschiebt den Termin, wenn der Schuldner ihm einen plausiblen Grund nennen kann.
Diese Angaben müssen für das Vermögensverzeichnis gemacht werden
Um das Vermögensverzeichnis erstellen zu können, benötigt der Gerichtsvollzieher einige Informationen vom Schuldner, die dieser in dem ihm zugesandten Formular angeben muss.
Dem Vordruck zum Vermögensverzeichnis liegt ein Merkblatt bei, welches erklärt, wie die jeweiligen Informationen angegeben werden müssen.
Dazu gehören:
- Angaben zur Person: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, sind Angaben zur Firma, deren Sitz und zur Nummer des Registerblatts im Handelsregister zu machen.
- Gelernter Beruf und aktuell ausgeübte Tätigkeit: Diese Angaben sind evtl. im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens von Bedeutung, da der Schuldner verpflichtet ist, eine angemessene Tätigkeit auszuüben.
- Familienstand und Einkommen des Ehepartners: Diese Angaben haben Auswirkungen auf die Höhe des Pfändungsfreibetrags bei einer eventuellen Lohnpfändung.
- Güterstand: Je nachdem, ob der Schuldner mit seinem Ehepartner in Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft lebt, können sich unterschiedliche pfändbare Ansprüche ergeben.
- Angaben über unterhaltsberechtigte Kinder sowie Art und Höhe des geleisteten Unterhalts
- Pfändbare bewegliche Gegenstände: Hierzu gehören Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Möbel, Kunstgegenstände, Fahrzeuge etc. Auch geliehene, gemietete oder geleaste Gegenstände müssen aufgeführt werden. Hat der Schuldner einen ihm gehörenden Gegenstand verliehen, muss er Angaben über dessen aktuellen Verbleib machen.
- Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte: Dazu zählen die monatlichen Einkünfte wie z. B. Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Renten, Kindergeld oder Unterhalt. Außerdem sind hier Angaben zu Konten, Ansprüchen aus Steuerrückerstattungen oder Verträgen, Rechten an Grundstücken, Lebensversicherungen, Anteilen an Erbengemeinschaften, Patenten und anderen Forderungen zu machen.
- Veräußerungen von Vermögensgegenständen in der Vergangenheit: Hier muss der Schuldner angeben, ob er innerhalb der letzten zwei Jahre Gegenstände an eine verwandte oder verschwägerte Person veräußert hat. Außerdem muss er den Wert besagter Gegenstände nennen.
Des Weiteren beinhaltet das Formular zum Vermögensverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners. Mit dieser versichert er, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind. Je nach Bedarf müssen außerdem ein oder mehrere Ergänzungsblätter ausgefüllt werden wie z. B. das Ergänzungsblatt I, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Geschäftsinhaber oder Gewerbetreibenden handelt, oder das Ergänzungsblatt III, wenn er eine Lebensversicherung abgeschlossen hat.
Was passiert mit dem Vermögensverzeichnis nach der Abgabe?
Nachdem der Gerichtsvollzieher das elektronische Dokument anhand der Auskünfte des Schuldners erstellt hat, hinterlegt er das Vermögensverzeichnis bei dem Amtsgericht, das auch für die Vollstreckung zuständig ist. Dort wird das Vermögensverzeichnis für zwei Jahre gespeichert und danach gemäß § 820k Abs. 1 ZPO gelöscht. Auch wenn innerhalb dieses Zeitraums ein neues Vermögensverzeichnis hinterlegt wird, ist das alte zu löschen.
Eine solche neue Vermögensauskunft muss dann vom Schuldner gegeben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft belegen kann, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben, weil dieser z. B. eine neue Arbeitsstelle angetreten hat oder ihm eine Erbschaft zufiel.
Während der zwei Jahre, die das Vermögensverzeichnis beim Gericht hinterlegt ist, kann nicht nur der Gerichtsvollzieher darauf zugreifen, sondern auch andere Vollstreckungsbehörden wie Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden.
Wie erhält der Gläubiger die Abschrift vom Vermögensverzeichnis?
Hat der Gläubiger die Vermögensauskunft zuvor selbst beim Gerichtsvollzieher beantragt, schickt dieser ihm eine Abschrift des fertigen Vermögensverzeichnisses zu.
Hat er die Auskunft nicht selbst in Auftrag gegeben, weiß aber, dass ein entsprechendes Vermögensverzeichnis des Schuldners existiert, kann er folgendermaßen vorgehen: Er stellt ebenfalls einen Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Das dafür benötigte Formular enthält das Feld G4 – „Weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“. Hier kann der Gläubiger angeben, dass er eine Abschrift vom bereits existierenden Vermögensverzeichnis erhalten möchte.
Hat er diese bekommen, kann er anhand der Informationen prüfen, welche Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll sind, um seine Geldforderungen beim Schuldner zu begleichen.
Falsche Angaben im Vermögensverzeichnis sind strafbar
Wenn der Schuldner die notwendigen Informationen für das Vermögensverzeichnis angibt, ist er verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Wer eine solche Versicherung an Eides Statt unter falschen Umständen abgibt, macht sich gemäß § 156 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar:
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 156 StGB
Einem Gläubiger, der falsche Angaben zum Vermögensverzeichnis macht, indem er z. B. bestimmte Besitztümer oder Einkünfte verschweigt, und an Eides Statt versichert, dass diese korrekt seien, kann demnach eine Strafanzeige drohen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist in der Regel jedoch nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gläubiger die falsche eidesstattliche Versicherung vorsätzlich abgegeben hat.
Auch muss sichergestellt sein, dass die falschen Angaben tatsächlich der Wahrheitspflicht unterliegen. Ein Schuldner, der für sein Vermögensverzeichnis die Anschaffung einer Plastikskulptur, die er für 3 Euro auf dem Flohmarkt erworben hat, unterschlägt, macht sich nicht strafbar, da wertlose Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen und damit auch nicht in der Vermögensauskunft aufgeführt werden müssen. Anders sähe es aus, wenn besagte Skulptur einen Wert von 300 Euro hätte.