Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher zur Sachpfändung

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 1. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wohnungsdurchsuchung – Das Wichtigste in Kürze

Darf ein Gerichtsvollzieher einfach in die Wohnung und diese durchsuchen?

Nein. Ohne Ihre Einwilligung darf der Gerichtsvollzieher (GV) Ihre Wohnung nicht betreten. Allerdings kann er in diesem Fall eine richterliche Anordnung einholen, die ihm dazu befugt, Ihre Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen. Selbstverständlich setzt die Zwangsvollstreckung in der Wohnung auch einen Vollstreckungstitel voraus.

Was passiert, wenn der Schuldner Widerstand leistet oder sich trotz richterlicher Anordnung weigert?

Laut § 758 ZPO darf der GV Haus- und Zimmertüren aufbrechen lassen und sich gegebenenfalls von der Polizei unterstützen lassen. Mehr zu seinen Befugnissen lesen Sie hier. Welche Räume er durchsuchen darf, erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Was darf der Gerichtsvollzieher alles durchsuchen?

Der Gerichtsvollzieher darf im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung alle Zimmer, Behältnisse und Schränke durchsuchen. Er benötigt dafür aber eine richterliche Anordnung, wenn der Schuldner nicht in die Durchsuchung einwilligt. Mehr zu seinem Befugnissen lesen Sie an dieser Stelle.

Wohnungsdurchsuchung: Wann darf der Gerichtsvollzieher in die Wohnung?
Wohnungsdurchsuchung: Wann darf der Gerichtsvollzieher in die Wohnung?

Dürfen Gerichtsvollzieher in die Wohnung? Rechtsgrundlage

Wenn sich der Gerichtsvollzieher per Post ankündigt oder wenn er plötzlich vor der Tür steht, stellt sich für den betroffenen Schuldner die Frage: Darf der Gerichtsvollzieher in die Wohnung? Auch Schuldner können sich auf den grundrechtlichen Schutz ihrer Wohnung nach Art. 13 GG berufen und müssen den GV – zumindest bei seinem ersten Besuch – nicht hereinlassen.

Wer allerdings den Einlass verwehrt und in die Durchsuchung nicht einwilligt, muss damit rechnen, dass der GV eine richterliche Anordnung einholt, um den Zutritt zum Zweck der Wohnungsdurchsuchung zu erzwingen.

Laut § 758 ZPO hat diesbezüglich folgende Befugnisse:

  • Wohnungsöffnung durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Schlüsseldienst – auf Kosten des Schuldners
  • Öffnung von Behältnissen und Zimmertüren
  • Unterstützung (und Gewaltanwendung) durch die Polizei, falls der Schuldner Widerstand leistet
  • Durchsuchung der Wohnung, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen

Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht, …

  • wenn der Erfolg der Wohnungsdurchsuchung gefährdet wäre (Gefahr im Verzug)
  • bei einer Wohnungsräumung
  • bei der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (Erzwingungshaft bei verweigerter Abgabe der Vermögensauskunft)

Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung in der Wohnung ist allerdings, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt hat und der Titel auch dem Schuldner zugestellt wurde. Erst dann darf der Gläubiger den GV mit einer Sachpfändung und der damit verbundenen Wohnungsdurchsuchung beauftragen.

Welche Räume darf der Gerichtsvollzieher durchsuchen?

Wann darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung aufbrechen?
Wann darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung aufbrechen?

Soweit es für den Erfolg der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, darf der GV die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen. Er ist dabei berechtigt, Haus- und Zimmertüren und Behältnisse (von einem Schlüsseldienst) öffnen zu lassen.

Außerdem ist der Begriff der Wohnung sehr weit gefasst. Er umfasst auch:

  • Zweitwohnung
  • Wochenenddomizil
  • Geschäftsräume
  • Garten und Hof
  • Nebengebäude, z. B. Schuppen und Garage

Findet der GV einen Wertgegenstand, dessen Versteigerung einen ausreichenden Erlös erzielten würde, um die Schulden beim Gläubiger zu begleichen, so erübrigt sich damit eine weitere Wohnungsdurchsuchung. Denn dann ist der Zweck der Sachpfändung – Befriedigung des Gläubigers – erfüllt. Eine weitere Durchsuchung wäre aufgrund des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung unverhältnismäßig.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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