Schuldnersuche im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 6. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Schuldnerermittlung – Das Wichtigste in Kürze

Kann ich einen Gerichtsvollzieher zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung mit der Schuldnersuche beauftragen?

Nein. Laut § 755 ZPO wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner bzw. dessen Adresse nur ermitteln, wenn ihm der Gläubiger einen konkreten Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und den Vollstreckungstitel übergibt.

Übernimmt der Gerichtsvollzieher diese Schuldnersuche kostenlos?

Nein. Der GV berechnet seine Gebühren anhand des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG). Näheres erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Welche Möglichkeiten habe ich noch, um den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln?

Sie können zum Beispiel einen Detektiv oder ein Inkassobüro damit beauftragen. Das kostet allerdings Geld, sodass Sie vorher abwägen müssen, ob sich der Aufwand wirklich lohnt. Darüber hinaus können Sie im Internet recherchieren, z. B. über Facebook und andere Social-Media-Kanäle oder auf Verkaufsplattformen wie eBay und Kleinanzeigen.

Schuldnersuche: Was tun, wenn Schuldner unbekannt verzogen?
Schuldnersuche: Was tun, wenn Schuldner unbekannt verzogen?

Schuldnersuche nach § 755 ZPO durch den Gerichtsvollzieher

Bevor ein Gläubiger seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, muss er einen Vollstreckungstitel erwirken. Doch danach kann sich eine zweite Hürde ergeben: Die Vollstreckung scheitert daran, dass der Schuldner nicht auffindbar ist. Der Gläubiger ist gezwungen, den Schuldner zu suchen, damit sein Zwangsvollstreckungsauftrag überhaupt ausgeführt werden kann.

In einem solchen Fall bietet sich die Aufenthaltsermittlung gegen den Schuldner nach § 755 ZPO an, um erfolglose Pfändungsversuche und unnötige Kosten zu vermeiden. Voraussetzung einer solchen Schuldnersuche ist:

  • konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag,
  • in dem die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen genau bezeichnet sind und
  • die ausdrückliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Adressermittlung gegen den Schuldner

Der Gerichtsvollzieher (GV) muss ausdrücklich beauftragt werden, den Schuldner zu finden. Er sucht diesen nicht automatisch, sondern nur im Rahmen eines konkreten Vollstreckungsauftrags. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge – beispielsweise zur Vorbereitung von Pfändungsmaßnahmen – sind unzulässig.

Was darf der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Schuldnersuche?

Adresse ermitteln: Um den Schuldner zu finden, kann sich der Gerichtsvollzieher u. a. an das Einwohnermeldeamt wenden.
Adresse ermitteln: Um den Schuldner zu finden, kann sich der Gerichtsvollzieher u. a. an das Einwohnermeldeamt wenden.

Der Gerichtsvollzieher darf im Rahmen des § 755 ZPO die aktuelle Anschrift des Schuldners beim Einwohnermeldeamt erfragen, und zwar dessen Haupt- als auch Nebenwohnsitz. Bleibt diese Nachfrage erfolglos, kann sich der GV auch an das Ausländerregister, das Kraftfahrt-Bundesamt oder den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wenden. Vor allem Letztere wird aber kaum Auskunft geben können, wenn nicht das Geburtsdatum des Schuldners bekannt ist.

Allerdings ist diese Schuldnersuche nicht kostenlos. Der GV darf dafür folgende Kosten in Rechnung stellen:

  • 10 Euro für jede Ermittlungstätigkeit
  • Auslagenpauschale
  • Kosten, die die jeweilige Auskunftstelle erhebt

Wie Gläubiger den Schuldner noch ausfindig machen können

Wer nicht gleich einen Zwangsvollstreckungsauftrag auslösen und den Gerichtsvollzieher mit der Schuldnersuche betrauen will, hat stattdessen folgende Möglichkeiten:

  • Internetrecherchen, z. B. auf Social-Media-Kanälen, Handelsplattformen und in kostenpflichtigen Rechercheportalen
  • Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Detektei, was aber nur sinnvoll ist, wenn das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt
  • Einholen einer Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt

Dritte Personen sind nicht verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft über den Aufenthaltsort des Schuldners zu erteilen.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich schloss sein Jura-Studium in Hamburg ab und promovierte anschließend bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem, der zu dieser Zeit Richter am BVerfG war. Sein Referendariat schloss Dr. Philipp Hammerich am OLG Hamburg ab. Seit 2007 ist er als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Besondere Expertise besitzt er im Schuldenrecht.

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