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Vollstreckungserinnerung – Das Wichtigste in Kürze
Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Maßnahmen von Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern und Urkundsbeamten.
Der Schuldner legt eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ein, wenn er sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will. Auch der Gläubiger kann eine Erinnerung einlegen, wenn seine Rechte durch einen Verfahrensfehler beeinträchtigt werden.
In der Praxis ist es üblich, die Vollstreckungserinnerung schriftlich beim Vollstreckungsgericht einzulegen oder zum Protokoll der Geschäftsstelle. Eine besondere Form ist dabei nicht vorgeschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Für die Sachpfändung und jede andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme gelten bestimmte Verfahrensregeln, die das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan – also der Gerichtsvollzieher, der Richter oder der Rechtspfleger – beachten muss. Die Vollstreckung muss also auf eine bestimmte Art und Weise erfolgen: Der Gerichtsvollzieher darf z. B. nicht mitten in der Nacht beim Schuldner klingeln.
Hält sich das zuständige Vollstreckungsorgan nicht an diese Verfahrensregeln, kann sich der Schuldner wehren, indem er die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung (ZPO) einlegt. Denn seine Rechte werden durch Verfahrensverstöße immer beeinträchtigt.
Der Rechtsbehelf steht auch Dritten und dem Gläubiger zu, wenn der Verfahrensverstoß bzw. -fehler zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte führt. Der Gläubiger kann die Erinnerung zum Beispiel einlegen, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, seinen Vollstreckungsauftrag anzunehmen und auszuführen oder wenn seine Kostenforderung nicht korrekt ist.
Die gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerichtete Erinnerung kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts eingelegt werden. Besondere Formvorschriften müssen dabei nicht beachtet werden.
Für die Vollstreckungserinnerung ist keine Frist vorgeschrieben. Allerdings entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit Beendigung der Zwangsvollstreckung, also mit Auszahlung des Vollstreckungserlöses an den Gläubiger. Dann ist eine Erinnerung nach § 766 ZPO nicht mehr zulässig.
Wie kann eine Vollstreckungserinnerung aussehen?
Wie wir bereits erwähnt haben, kann eine Vollstreckungserinnerung sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner sowie von einer dritten Person ausgehen. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Gründe, die das Vorgehen nötig machen können.
Aus diesem Grund muss eine Vollstreckungserinnerung stets an den Einzelfall angepasst und sollte von einem Experten aufgesetzt werden. Das folgende Muster soll beispielhaft verdeutlichen, wie ein solches Schreiben aussehen kann und welche Informationen enthalten sein sollten.
Übernehmen Sie dieses in keinem Fall ungeprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.
Laden Sie hier unser Muster für eine Vollstreckungserinnerung kostenlos herunter:
Vollstreckungserinnerung (Muster)
An das
[Zuständiges Gericht]
[Adresse des Gerichts]
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers/der Gläubigerin:
[Name und Adresse]
Prozessbevollmächtigte(r) (falls vorhanden):
[Name und Adresse]
gegen den Schuldner/die Schuldnerin:
[Name und Adresse]
Betreff: Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die am [Datum der beanstandeten Vollstreckungshandlung] erfolgte Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin [Name einfügen] ein.
[Beschreibung der Vollstreckungshandlung einfügen; z. B. „Am [Datum einfügen] führte der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin eine Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners durch.“]
[Begründung, warum die Vollstreckung fehlerhaft war; z. B. wegen formeller Mängel oder Verfahrensfehlern; entsprechende Belege beifügen]
Ich beantrage daher, die genannte Vollstreckungshandlung als unzulässig/fehlerhaft zu erklären und die Zwangsvollstreckung einzustellen, bis über die Vollstreckungserinnerung entschieden wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Schuldners bzw. des Prozessbevollmächtigten
Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung
Legt der Schuldner, ein Gläubiger oder eine dritte Person eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ein, so prüft das Vollstreckungsgericht, ob die Vollstreckungsmaßnahme fehlerfrei durchgeführt wurde.
Die Erinnerung ist dann erfolgreich, wenn das Gericht zu dem Schluss, kommt, dass das Vollstreckungsorgan gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Typische Verfahrensverstöße, die der Schuldner im Rahmen der Vollstreckungserinnerung rügen kann, sind insbesondere:
- Vollstreckungsversuch, obwohl kein Vollstreckungstitel vorliegt
- fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels
- Verstoß gegen Vorschriften des Pfändungsschutzes – Pfändung von unpfändbaren Gegenständen
- Sachpfändung in der Wohnung zur Unzeit, beispielsweise am frühen Sonntagmorgen um 4:30 Uhr
- Fehlerhafte Sachpfändung – Gerichtsvollzieher beschlagnahmt Gegenstände, die der Immobiliarvollstreckung und nicht der Sachpfändung unterliegen
- Gerichtsvollzieher betritt die Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen ohne richterliche Durchsuchungsanordnung
- Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung – Gerichtsvollzieher pfändet mehr, als zur Schuldentilgung erforderlich
War das vom Schuldner gerügte Verhalten des Gerichtsvollziehers bzw. die Art und Weise der Zwangsvollstreckung tatsächlich fehlerhaft, so erklärt das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung per Beschluss für unzulässig. Dann muss der Gerichtsvollzieher die Maßnahme aufheben.