Vollstreckungserinnerung: Rechtsbehelf nach § 766 ZPO

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 2. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vollstreckungserinnerung – Das Wichtigste in Kürze

Was ist juristisch eine Erinnerung?

Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Maßnahmen insbesondere von Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern und Urkundsbeamten. Über die Erinnerung entscheidet dieselbe Instanz, die die Entscheidung erlassen hat. Die Überprüfung übernimmt dann allerdings ein anderer Beamter des Gerichts oder ein Einzelrichter.

Wann legt man eine Vollstreckungserinnerung ein?

Der Schuldner legt Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ein, wenn er sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will. Auch der Gläubiger und Dritte können diese Erinnerung einlegen, wenn ihre Rechte durch einen Verfahrensfehler beeinträchtigt werden.

Wie lege ich eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ein?

In der Praxis ist es üblich, die Vollstreckungserinnerung schriftlich beim Vollstreckungsgericht einzulegen oder zum Protokoll der Geschäftsstelle. Eine besondere Form ist dabei nicht vorgeschrieben.

Ist die Vollstreckungserinnerung eine Klage? Nein, die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, d. h. gegen Verfahrensverstöße seitens der Vollstreckungsorgane.
Ist die Vollstreckungserinnerung eine Klage? Nein, die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, d. h. gegen Verfahrensverstöße seitens der Vollstreckungsorgane.

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme gelten bestimmte Verfahrensregeln, die das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan – also der Gerichtsvollzieher, der Richter oder der Rechtspfleger – beachten muss. Die Vollstreckung muss also auf eine bestimmte Art und Weise erfolgen.

Hält sich das zuständige Vollstreckungsorgan nicht an diese Verfahrensregeln, kann sich der Schuldner wehren, indem er die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegt. Denn seine Rechtsstellung wird durch Verfahrensverstöße immer beeinträchtigt.

Der Rechtsbehelf steht auch Dritten und dem Gläubiger zu, wenn der Verfahrensverstoß bzw. -fehler zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechte führt. Der Gläubiger kann die Erinnerung zum Beispiel einlegen, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, seinen Vollstreckungsauftrag anzunehmen und auszuführen oder wenn seine Kostenforderung nicht korrekt ist.

Die gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerichtete Erinnerung kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts eingelegt werden. Besondere Formvorschriften müssen dabei nicht beachtet werden.

Für die Vollstreckungserinnerung ist keine Frist vorgeschrieben. Allerdings entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit Beendigung der Zwangsvollstreckung, also mit Auszahlung des Vollstreckungserlöses an den Gläubiger. Dann ist eine Erinnerung nach § 766 ZPO nicht mehr zulässig.

Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung

Es gibt für die Vollstreckungserinnerung kein allgemein­gültiges Muster. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Es gibt für die Vollstreckungserinnerung kein allgemein­gültiges Muster. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Legt der Schuldner, ein Gläubiger oder eine dritte Person eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ein, so prüft das Vollstreckungsgericht, ob die Vollstreckungsmaßnahme fehlerfrei durchgeführt wurde.

Die Erinnerung ist dann erfolgreich, wenn das Gericht zu dem Schluss, kommt dass das Vollstreckungsorgan gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Typische Verfahrensverstöße, die der Schuldner im Rahmen der Vollstreckungserinnerung rügen kann, sind insbesondere:

  • Vollstreckungsversuch, obwohl kein Vollstreckungstitel vorliegt
  • fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels
  • Verstoß gegen Vorschriften des Pfändungsschutzes – Pfändung von unpfändbaren Gegenständen
  • Sachpfändung in der Wohnung zur Unzeit, beispielsweise am frühen Sonntagmorgen um 4:30 Uhr
  • Fehlerhafte Sachpfändung – Gerichtsvollzieher beschlagnahmt Gegenstände, die der Immobiliarvollstreckung und nicht der Sachpfändung unterliegen
  • Gerichtsvollzieher betritt die Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen ohne richterliche Durchsuchungsanordnung
  • Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung – Gerichtsvollzieher pfändet mehr, als zur Schuldentilgung erforderlich

War das vom Schuldner gerügte Verhalten des Gerichtsvollziehers bzw. die Art und Weise der Zwangsvollstreckung tatsächlich fehlerhaft, so erklärt das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung per Beschluss für unzulässig. Dann muss der Gerichtsvollzieher die Maßnahme aufheben.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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