Titel zur Zwangsvollstreckung – ein amtliches Dokument

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 27. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Titel zur Zwangsvollstreckung: Das Wichtigste in Kürze

Was genau ist ein Titel zur Zwangsvollstreckung?

Ein vollstreckbarer Titel ist gemäß Definition eine öffentliche Urkunde über das Bestehen eines konkreten materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers.

Was bedeutet es, einen solchen Titel zu haben?

Ein solcher Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner einzuleiten und z. B. dessen Arbeitseinkommen oder Konto zu pfänden.

Welche Vollstreckungstitel gibt es?

Anerkannte Titel sind der Vollstreckungsbescheid, Endurteile, aber auch gerichtliche Vergleiche. Auch für vollstreckbar erklärte anwaltliche Vergleiche und Prozesskostenbeschlüsse gelten als Titel.

Der Vollstreckungstitel ist laut Definition eine öffentliche Urkunde über das Bestehen eines konkreten Anspruchs. Er berechtigt den Inhaber zur Zwangsvollstreckung.
Der Vollstreckungstitel ist laut Definition eine öffentliche Urkunde über das Bestehen eines konkreten Anspruchs. Er berechtigt den Inhaber zur Zwangsvollstreckung.

Wofür brauche ich einen Zwangsvollstreckungstitel?

Eine mögliche Folge von Schulden ist die Zwangsvollstreckung. Möchte der Gläubiger seine Forderung auf diesem Wege durchsetzen, so muss er sich hierbei an die gesetzliche Regeln halten. Die wichtigste Regel besagt, dass er zuerst einen vollstreckbaren Titel erwirken muss.

Hierbei handelt es sich um eine öffentliche bzw. amtliche Urkunde über das Bestehen eines konkret benannten materiell-rechtlichen Anspruchs.

Ohne diesen Titel ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig. Der Gläubiger darf also nicht allein auf Grundlage einer Mahnung oder einer Rechnung vollstrecken. Eine Vollstreckung ohne Titel ist demnach nicht möglich.

Welche Informationen beinhaltet der Titel zur Zwangsvollstreckung?

Eine Rechnung genügt nicht für die Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger muss zuerst einen vollstreckbaren Titel anfordern.
Eine Rechnung genügt nicht für die Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger muss zuerst einen vollstreckbaren Titel anfordern.

Der Vollstreckungstitel ist dem Schuldner vor oder spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen. Er muss alle wichtigen Informationen enthalten, sodass der Schuldner genau weiß, weswegen vollstreckt wird bzw. was genau er als Leistung schuldet. Dabei muss es sich nicht immer um eine Geldforderung handeln.

Aus diesem Grund muss aus dem Titel folgender Inhalt hervorgehen:

  • ein nach Art, Inhalt und Umfang genau bezeichneter Anspruch
  • genaue Bezeichnung von Schuldner und Gläubiger

Außerdem muss der Titel zur Zwangsvollstreckung auch eine sogenannte Vollstreckungsklausel beinhalten. So ist es dem Gläubiger unmöglich, mithilfe einer Abschrift oder einer Kopie parallel, also zweimal zu vollstrecken.

Die Klausel lautet:Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zweck der Zwangsvollstreckung ausgefertigt.

Vollstreckungsbescheid und andere Titel zur Zwangsvollstreckung

Die wohl einfachste und schnellste Methode, um einen Zwangsvollstreckungstitel zu erlangen, ist das gerichtliche Mahnverfahren, in welchem Gläubiger ohne gerichtliche Verhandlung unstreitige Forderungen titulieren lassen können.

Am Ende des Verfahrens erhält er einen Vollstreckungsbescheid – sofern der Schuldner nicht vorher zahlt oder Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch) gegen den Mahnbescheid oder den darauffolgenden Vollstreckungsbescheid einlegt.

Weitere Titel, die zur Zwangsvollstreckung berechtigen, sind in § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgezählt:

  • gerichtlicher Vergleich
  • anwaltlicher Vergleich, sofern er für vollstreckbar erklärt wurde
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Erklärungen, mit denen sich ein Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
  • Beschluss zum Zuschlag in der Zwangsversteigerung

Einen weiteren wichtigen Titel benennt § 201 Insolvenzordnung (InsO), nämlich die Insolvenztabelle. Dieses Verzeichnis erstellt der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren. Es enthält alle angemeldeten Forderungen der Gläubiger eines insolventen Schuldners.

Der Gesetzgeber regelt auch die Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland. Titel, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckbar sind, können gemäß § 1112 ZPO sogar vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Wird die Verjährung durch einen Titel zur Zwangsvollstreckung gehemmt?

Ein Titel zur Zwangsvollstreckung hemmt die Verjährung des titulierten Anspruchs.
Ein Titel zur Zwangsvollstreckung hemmt die Verjährung des titulierten Anspruchs.

Nach § 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjähren titulierte Forderungen gewöhnlich erst nach 30 Jahren. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Höchstgrenze. Denn diese Regelung gilt nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.

Etwas anderes bestimmt aber z. B. § 212 BGB. Diese Vorschrift lässt die Verjährungsfrist neu beginnen, wenn der Schuldner Abschlags- oder Zinszahlungen auf den Titel zur Zwangsvollstreckung leistet oder wenn eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, der titulierte Anspruch verjährt dann noch später.

Für Schuldner hätte das die unangenehme Folge, dass er im schlimmsten Fall jahrzehntelang mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss. Um diese Ungewissheit ein stückweit auszuräumen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verwirkung eingeführt. Verwirkt ein Gläubiger seinen Anspruch, so besteht sein Anspruch zwar weiterhin, er kann ihn aber nicht mehr durchsetzen.

Nach der Rechtsprechung verwirkt ein Gläubiger seinen titulierten Anspruch in der Regel, wenn er mehr als zehn Jahre mit dessen Durchsetzung wartet.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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