Zwangsvollstreckung: Ablauf der Durchsetzung titulierter Forderungen

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ablauf der Zwangsvollstreckung: Das Wichtigste in Kürze

Wann darf ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten?

Der Gläubiger benötigt zunächst einen Vollstreckungstitel, der ihn zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Das ist zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Endurteil.

Was bedeutet „Zwangsvollstreckung einleiten“?

Bei der Zwangsvollstreckung nimmt der Gläubiger staatliche Hilfe in Anspruch, um seinen Forderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. Er kann beispielsweise den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft und/oder einer Sachpfändung beauftragen.

Wie gestaltet sich der Ablauf einer Zwangsvollstreckung?

Bei der Zwangsvollstreckung ist der Ablauf gesetzlich geregelt. Er variiert je nach Vollstreckungsmaßnahme. Zuerst muss der Gläubiger den erwähnten Vollstreckungstitel erwirken und anschließend beispielsweise den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen.

Zwangsvollstreckung: Welchen Ablauf hat das Verfahren?
Zwangsvollstreckung: Welchen Ablauf hat das Verfahren?

Was passiert bei einer Zwangsvollstreckung?

Wer Schulden hat und diese nicht zurückzahlen, sich aber auch nicht mit seinem Gläubiger einigen kann, der ist möglicherweise bald von der Zwangsvollstreckung betroffen. Doch was dabei passiert, ist vielen nicht klar – stattdessen geistern zur Zwangsvollstreckung und ihrem Ablauf viele Schreckgespenster durch die Köpfe.

Tatsächlich erfahren Betroffene normalerweise bereits früh davon, dass der Gerichtsvollzieher bald vor der Tür stehen könnte, denn damit es überhaupt zu einer Vollstreckung kommen kann, bedarf es eines mehrstufigen Prozesses, zu dem auch ein Gerichtsverfahren gehört. Wie läuft eine Zwangsvollstreckung also konkret ab?

Ablauf einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Eine Einigung ist dem Ablauf einer Zwangsvollstreckung immer vorzuziehen.
Eine Einigung ist dem Ablauf einer Zwangsvollstreckung immer vorzuziehen.

Nur der Gerichtsvollzieher ist zur Zwangsvollstreckung befugt. Der Ablauf, der dem „Tag X“ vorausgehen muss, ist in Deutschland jedoch recht lang – und sieht im Regelfall vor, dass der Schuldner ausreichend Zeit hatte, alles zu versuchen, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, etwa durch eine Einigung mit dem Gläubiger über Ratenzahlungen.

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

Damit der Gerichtsvollzieher überhaupt tätig wird, müssen Gläubiger einige Voraussetzungen schaffen. Grundsätzlich bedarf es einer Forderung gegenüber dem Schuldner, also beispielsweise einer offenen Rechnung. Außerdem muss der Schuldner sich im Zahlungsverzug befinden. Dann kann der Gläubiger zuerst

  • einen Mahnbescheid erwirken und anschließend
  • einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Nur mit diesen Dokumenten kann der Gerichtsvollzieher überhaupt zur Tat schreiten, weshalb sie betreffend der Zwangsvollstreckung im Ablauf unverzichtbar sind.

Gerichtliches Mahnverfahren

Obwohl es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, prüft das Gericht nicht die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderung. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers.

Die Beantragung erfolgt rein schriftlich. Mittlerweile ist es auch möglich, die nötigen Vordrucke online auszufüllen. Ist der Antrag formal richtig, erlässt das Gericht daraufhin den Mahnbescheid, der in der Folge dem Schuldner zugestellt wird.

Damit ist die Forderung des Gläubigers tituliert. Ein solcher Titel hat auch die Wirkung, dass die Verjährung unterbrochen wird. Titulierte Forderungen können bis zu dreißig Jahre lang eingefordert werden. Nach Zustellung des Titels kann der Schuldner dann ggf. Widerspruch einlegen, beispielsweise wenn die zugrundeliegende Forderung unrechtmäßig erhoben wird.

Wer den Ablauf einer Zwangsvollstreckung verhindern will, zahlt am besten die Schulden.
Wer den Ablauf einer Zwangsvollstreckung verhindern will, zahlt am besten die Schulden.

Um die Zwangsvollstreckung im Ablauf zu unterbrechen, können Schuldner außerdem die offene Forderung tilgen oder zumindest mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung verhandeln. Diese Option empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Forderung völlig zu Recht erhoben wird.

Reagiert der Schuldner hingegen gar nicht auf den Mahnbescheid, kann der Gläubiger mit diesem den Vollstreckungsbescheid beantragen und sich damit an den Gerichtsvollzieher wenden.

Bescheid über die Vollstreckung

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragt, steht die Zwangsvollstreckung im Ablauf kurz bevor. Auch hier ist es vorgeschrieben, dass der Bescheid dem Schuldner zugestellt werden muss. Allerdings kann dies im Gegensatz zum Verfahren beim Mahnbescheid nicht nur per Post, sondern auch direkt durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

Schuldner sollten also spätestens nach dem Erhalt des Mahnbescheids reagieren. Trotzdem sind auch Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid möglich. Hierfür bleiben dem Schuldner zwei Wochen Zeit. Dadurch kommt es meist zu einem Zivilprozess, in dem die Rechtmäßigkeit der titulierten Forderung geprüft wird.

Ist die Forderung jedoch rechtens und es bestehen keine Verfahrens- oder Formfehler, so kann die Zwangsvollstreckung und ihr Ablauf meist nicht mehr verhindert werden. Zudem sind Vollstreckungsbescheide vorläufig vollstreckbar. Stellen sich im Nachhinein Gründe heraus, warum die Vollstreckung unzulässig war, erhält der Schuldner eine Erstattung.

Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung von Immobilien. Ablauf und Herangehensweise unterscheiden sich nicht maßgeblich von anderen Pfändungen. Sobald Eigentümer erfahren, dass ein Vollstreckungsverfahren im Ablauf begriffen ist, sollten sie sich daher anwaltliche Unterstützung holen.

Das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren: Ablauf

Beim eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren kommen im Ablauf ggf. Pfandsiegel zum Einsatz.
Beim eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren kommen im Ablauf ggf. Pfandsiegel zum Einsatz.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung. Im Ablauf des Verfahrens holen viele Gläubiger daher eine Vermögensauskunft ein. Darin muss der Schuldner seine Vermögensverhältnisse offenlegen und an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben versichern.

Auf diese Weise kann der Gläubiger nicht nur einsehen, an welcher Stelle sich eine Pfändung am ehesten lohnen würde, ihm wird auch deutlich, ob sich die Zwangsvollstreckung überhaupt rentiert. Hat der Schuldner kein nennenswertes Vermögen oder Einkommen, wird der Gläubiger möglicherweise erst einmal von einer Vollstreckung absehen.

Welche Vollstreckungsmaßnahmen sind möglich?

Nach dem Bescheid über die anstehende Vollstreckung kann der Ablauf verschieden vonstattengehen, je nachdem, welche Maßnahme der Gläubiger betreiben möchte. Dazu gehören bspw. folgende Arten:

  • Sachpfändung: Hat der Schuldner vor allem bewegliches Vermögen wie Luxusgegenstände (Autos, Kunstwerke etc.), können diese gepfändet werden. Dazu markiert der Gerichtsvollzieher die jeweiligen Gegenstände mit einem Pfandsiegel, ehe er sie verwertet und mit dem Erlös den Gläubiger auszahlt.
  • Kontopfändung: Besteht unbewegliches Vermögen, lohnt sich evtl. auch eine Pfändung von Konten. Ggf. sollten Schuldner daher ein P-Konto einrichten lassen, damit ihnen zumindest der Pfändungsfreibetrag zurückbleibt. Ansonsten könnte es zu einer Kahlpfändung kommen.
  • Gehalts- bzw. Lohnpfändung: Steht vor allem das Arbeitseinkommen zur Verfügung, kann auch dessen Pfändung betrieben werden, bis die Schuld in voller Höhe beglichen ist. Für die Berechnung ist der Arbeitgeber zuständig.

Informieren Sie sich unbedingt über die aktuelle Pfändungsfreigrenze bei einer Zwangsvollstreckung. Der Ablauf derselben kann meist nur schwer verhindert werden, es steht dem Schuldner jedoch eventuell zu, ein höheres pfändungsfreies Einkommen zu beziehen, etwa bei Unterhaltszahlungen an Dritte.

Ablauf der Zwangsvollstreckung bei Immobilien

Wie läuft eine Zwangsvollstreckung von Immobilien ab?
Wie läuft eine Zwangsvollstreckung von Immobilien ab?

Soll eine Immobilie zwangsvollstreckt werden, so kann dies auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • als Zwangsversteigerung,
  • als Zwangsverwaltung,
  • als Zwangshypothek.

Für alle drei Verfahren muss der Gläubiger einen entsprech­enden Antrag beim Vollstre­ck­ungsgericht stellen. Vor der Versteigerung ermittelt dieses dann den Verkehrswert der Immobilie. Außerdem wird ein Versteigerungstermin festgesetzt und veröffentlicht. Sofern das Mindestgebot erreicht wird, bekommt derjenige den Zuschlag, der das höchste Gebot abgibt.

Die anderen beiden Formen der Zwangsvollstreckung haben im Ablauf andere Vorgehensweisen. So bleibt die Immobilie in der Regel im Besitz des Schuldners. Bei der Zwangsverwaltung erhält der Gläubiger jedoch die Einnahmen, beispielsweise von Mietshäusern.

Bei der Zwangshypothek wird eine solche aufgenommen und im Grundbuch eingetragen. Dies dient dem Gläubiger lediglich als Sicherheit, bis der Schuldner die offenen Forderungen beglichen hat.

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Über den Autor

Autor
Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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