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Änderungen des Insolvenzgesetzes Insolvenzzahlen 2014

Insolvenzzahlen 2014 und die bevorstehenden Änderungen des Insolvenzgesetzes

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Rund 100.000 Betroffene in Deutschland melden pro Jahr eine Privatinsolvenz an. Die ersten bekannt gewordenen Zahlen der Statistik für Januar 2014 sind erfreulich. Ein Rückgang zum Vorjahr ist zu verzeichnen. Im Januar 2014 wurden 8.048 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Vorjahr waren es noch 8.831 und im Januar 2012 sogar noch 8.596. In diesen Zahlen sind lediglich die eröffneten Verfahren in der Statistik berücksichtigt. Gläubigerverhandlungen sind nicht mit enthalten, darüber gibt es derzeit noch keine Angaben. In Deutschland sind über 6,6 Millionen Menschen verschuldet. Nicht alle melden eine Privatinsolvenz an sondern versuchen sich mit ihren Gläubiger durch eine Gläubigerverhandlung zu einigen. Doch befinden sich bereits derzeit 900.000 Personen in einer Insolvenz.

Anzahl Unternehmensinsolvenzen Januar 2014

Auch bei den eröffneten Unternehmensinsolvenzen ist im Jahr 2014 ein Rückgang erkennbar. Auch wenn dieser nur sehr gering ist, ist er erfreulich. Im Januar 2014 wurden 813 Verfahren eröffnet. Im Vorjahr waren es noch 819 und im Jahr 2012 754 Stück. Insgesamt werden über 26.000 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland pro Jahr registriert. (mehr zum Thema regelinsolvenz)

Wen betreffen die Änderungen des neuen Insolvenzgesetzes ab 01.07.2014?

Die Gesetzesänderungen, die zum 01.07.2014 eingeführt werden, betreffen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Allerdings ist zu bedenken, dass nur Anträge, die ab dem 01.07.2014 eingereicht werden von den neuen Änderungen profitieren.

Wichtigste Gesetzesänderungen im Insolvenzrecht

Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre

Unter anderem gibt es die Möglichkeit der Verfahrensdauer. Diese wurden in den Medien schon bekanntgegeben und liefern immer noch Diskussionsbedarf bei den Betroffenen. Die Verfahrensdauer kann auf drei Jahre verkürzt werden, wenn mindestens 35 Prozent der Forderungen getilgt wird,zuzüglich der Verfahrenskosten. Zu den Forderungen sei gesagt, dass es nicht die sind, die dem Schuldner im Vorfeld bekannt sind, sondern alle der Gläubiger, die ihre Forderungen mit Zinsen etc. beim Treuhänder zur Tabelle angemeldet haben. Diese Beträge sind nachher maßgeblich, da diese auch bei der Quotenverteilung dabei sind. Zusätzlich müssen auch die Verfahrenskosten komplett beglichen werden. Hier sollte beachtet werden, dass auch für die Verfahrenskosten eine Gesetzesänderung folgen wird. Die Forderungen können auch von dritter Seite erbracht werden.

Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre

Auch kann das Verfahren auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn in dieser Zeit die kompletten Verfahrenskosten durch Zahlungen erledigt sind. Der Staat erhofft sich durch diese Verkürzung eine Entlastung der Verfahrenskosten die vielfach gestundet werden.

Erwerbsobliegenheitsverpflichtung

Unter anderem wurden auch die Zeitschiene der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung geändert. Diese beginnt jetzt gleich bei Eröffnung des Verfahrens und nicht wie zuvor erst in der Wohlverhaltensphase.

Sperr- und Wartezeiten sowie Steuer- und Unterhaltsschulden

Zudem wurden die Sperr- und Wartezeiten für ein zweites Verfahren geändert und es gibt Änderungen bei Steuer- und Unterhaltsschulden. Weitere Gesetzesänderungen sind ebenfalls für die Änderung ab 01.07.2014 diskutiert und erlassen worden (Quelle).

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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