Mahnkosten: Das Wichtigste in Kürze
Der Schuldner muss Mahngebühren zahlen, wenn er mit seiner Zahlung in Verzug ist und trotz Mahnung weiterhin nicht bezahlt. Dann kann der Gläubiger Mahnkosten ab der zweiten Mahnung in Rechnung stellen.
Mahngebühren für die erste Mahnung bzw. Zahlungserinnerung müssen Sie nicht bezahlen. Auch überhöhte Mahnkosten dürfen Sie verweigern. Wie Sie sich in solchen Fällen verhalten, erfahren Sie hier.
Die Höhe der Mahngebühren ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten für den Versand der Mahnung beschränkt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Schuldner pauschale Mahngebühren nicht zahlen. Weitere Informationen zur Höhe finden Sie in diesem Abschnitt.
Inhaltsverzeichnis
Sind Mahngebühren rechtens? Gesetzliche Grundlage
Wenn Schuldner ihre Rechnung nicht pünktlich bezahlen, werden sie früher oder später eine Mahnung in ihrem Briefkasten finden. Dabei kommt es vor, dass Gläubiger für ein solches Anschreiben Mahngebühren berechnen.
Doch wann dürfen Mahngebühren erhoben werden? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin ist geregelt, dass ein Schuldner, der in Zahlungsverzug gerät, seinem Gläubiger den sogenannten Verzugsschaden ersetzen muss, also den Schaden, der ihm infolge des Verzugs entsteht. Dazu zählen unter anderem die Mahnkosten.
Laut §§ 280, 286 BGB sind Mahngebühren nur zulässig, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, das heißt, wenn er …
- fällige Schulden
- trotz Mahnung des Gläubigers
- nicht bezahlt.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Gläubiger keine Mahngebühren für die erste Mahnung verlangen darf. Denn diese setzt den Schuldner erst in Verzug und fällt damit eben nicht unter den Verzugsschaden.
Achtung! Laut § 286 Abs. 2 BGB gerät der Schuldner bereits ohne Mahnung in Verzug, wenn …
„1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.“
Mahngebühren: Welche Höhe ist zulässig?
Der Gläubiger darf Mahnkosten nicht pauschal berechnen, sondern nur in der Höhe geltend machen, in der sie ihm tatsächlich entstanden sind.
- Hierzu zählen lediglich die Papier- und Druckkosten sowie das Porto.
- Personal- und Verwaltungskosten darf der Gläubiger hingegen nicht mit einbeziehen.
Zwei bis drei Euro Mahngebühren können zulässig sein. Der Schuldner kann aber von seinem Gläubiger einen Nachweis darüber verlangen, dass ihm tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind.
Im Jahr 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass pauschale Mahnungsgebühren in Höhe von 2,50 Euro unzulässig sind. Nach diesem Urteil muss der Schuldner nur die tatsächlich angefallenen Kosten bezahlen (BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18).
Tipp: Wenn Sie die für die Mahnung erhobenen Gebühren für zu hoch halten, können Sie Ihren Gläubiger auffordern, die ihm entstandenen Kosten genau nachzuweisen. Widersprechen Sie der Mahnpauschale und teilen Sie ihm mit, dass Sie lediglich bereit sind, die tatsächlich angefallenen Mahngebühren zu bezahlen. Ähnlich können Sie vorgehen, wenn der Gläubiger zum Beispiel Mahngebühren für die erste Mahnung erhebt.
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Guten Morgen,
ich habe eine Frage. Ich bin Makler und habe eine Wohnung verkauft,
Der Verkäufer, hat die Rechnung erhalten aber nicht gezahlt er hat direkt ein Mahnverfahren bekommen.
Muss ich jetzt als Makler für die Mahnkosten aufkommen, da diese mir von meiner Provosion abgezogen wurden.
Ich konnte prinzipiel nichts genaues dazu finden!!
Könnten Sie mir da vielleicht weiter helfen??
Vielen Dank im voraus.
VG
Ich bekam von der Verbandsgemeindeverwaltung eine Mahnung über einen Betrag von knapp neun Euro. Dazu wurden fünf Euro Mahngebühren berechnet.
Ich widersprach den Mahngebühren mit Berufung auf das oben genannte Urteil vom BGH und forderte einen Nachweis der tatsächlichen Mahnkosten.
In der Antwort wurde mir mitgeteilt, dass die Mahnkosten nicht pauschal wären und gemäß &2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz erhoben werden. Das genannte BGH-Urteil regele die Mahngebühren im Privatrecht und habe keine Auswirkungen auf das öffentliche Recht.
Es gibt also unverständliche Unterschiede im „Mahnkosten-Recht“?
Kann das sein? Haben öffentliche Institutionen das Recht, Urteile des BGH zu umgehen?! Wozu gibt es dann höher gestellte Gerichtshöfe?!!!
wenn man die 3. Mahnung bezahlt hat, darf dann bei einem erneuten Zahlungsverzug, sofort wieder bei der 3. Mahnung begonnen werden?
Guten Tag,
mich würde die Frage von Friedrich auch interessieren, da wir einen ähnlich gelagerten Fall haben. Unsere Stadtverwaltung bezieht sich auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz von Rheinland-Pfalz und berechnet uns 50,00 € Mahngebühr zzgl. der Säumniszuschläge.
Guten Tag, eine Volkshochschule hat eine pauschale Mahngebühr zur ersten Mahnung in Höhe von 6,oo€ aufgeführt. Sie bezieht sich auf eine Kostenordnung zum Vollstreckungsgesetz NRW. Ist das korrekt ?
MfG / terveisin / regards
Friedrich