Massearmut: Das Wichtigste in Kürze
Bei Massearmut reicht die Insolvenzmasse, sprich das Schuldnervermögen, nicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Stellt das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter fest, dass Massearmut vorliegt, so wird das Verfahren gewöhnlich eingestellt.
Verbraucher, deren Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt, können eine Stundung, also einen Zahlungsaufschub beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Insolvenzmasse – Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus einem Topf
Ein Insolvenzverfahren kostet Geld. Dieses muss der insolvente Schuldner aufbringen. Die Verfahrenskosten werden aus seinem Schuldnervermögen bezahlt, das heißt aus dem Vermögen, welches zur Zeit der Verfahrenseröffnung ihm gehört und das er im Laufe der Insolvenz erwirbt (Insolvenzmasse). Zu dem erworbenen Vermögen zählen beispielsweise das monatliche Arbeitseinkommen oder eine Erbschaft während der Insolvenz.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser nimmt die Insolvenzmasse in Beschlag. Er verwaltet und verwertet sie, um hieraus die Insolvenzgläubiger und vorab die sogenannten Masseverbindlichkeiten, also beispielsweise die Verfahrenskosten zu tilgen.
Doch was passiert, wenn die Insolvenzmasse für all diese Kosten gar nicht ausreicht? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, welche Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden können.
Je nachdem kann eine Masseunzulänglichkeit oder Massearmut vorliegen oder der weniger problematische Fall, dass die Insolvenzgläubiger nicht vollständig aus der Masse bezahlt werden können. Für diese letzte Möglichkeit sieht die Insolvenzordnung die Restschuldbefreiung des Schuldners vor.
Begriff der Massearmut – Was ist darunter zu verstehen?
Doch wir wollen uns dem Begriff der Massearmut näher widmen, die vorliegt, wenn die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden können.
Zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören
- die Gerichtskosten
- getätigte Auslagen des Insolvenzverwalters
- die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Um herauszufinden, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um alle diese Kosten zu bezahlen, vergleicht der Insolvenzverwalter das pfändbare Schuldnermögen mit den voraussichtlichen Verfahrenskosten.
Kommt der Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass diese Insolvenzmasse nicht genügt, so liegt Massearmut vor. Hierüber muss der Insolvenzverwalter das Gericht informieren.
Folgen der Massearmut
Diese Feststellung des Insolvenzverwalters kann weitreichende Folgen haben, die in § 207 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt sind:
„(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden […]
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.“
Massearmut führt also in aller Regel zur Einstellung des Insolvenzverfahrens. Für den Schuldner kann das sehr unangenehm werden, denn ohne Insolvenzverfahren gibt es auch keine Restschuldbefreiung.
Die Abweisung bzw. Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen und kann als negativer Eintrag auch bei der SCHUFA Niederschlag finden.
Für Verbraucher, die im Rahmen einer Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung anstreben, gibt es aber eine Lösung, wie sie dennoch von seinen Schulden befreit werden können. Nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleibt die Verfahrenseinstellung, wenn die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber auch mittellosen Menschen die Chance auf eine Restschuldbefreiung und damit für einen Neuanfang ohne Schulden geben.
Verbraucher reichen diesen Stundungsantrag zusammen mit ihrem Eröffnungsantrag ein. Gibt das Insolvenzgericht dem beantragten Zahlungsaufschub statt, so zahlt zunächst der Staat die Verfahrenskosten.
Der Insolvenzschuldner muss diese dann nach Abschluss der Privatinsolvenz zurückzahlen, wobei sich die monatlichen Raten an seinen Einkommensverhältnissen orientieren.