Was bedeutet Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 3. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Masseunzulänglichkeit: Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?

Dieser Begriff wird verwendet, wenn aus dem Schuldnervermögen, d.h. der Insolvenzmasse, zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt werden können, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Welche Forderungen gelten als Masseverbindlichkeiten?

Unter Masseverbindlichkeiten, sind Forderungen zu verstehen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. aufgrund dessen entstanden sind.

Was passiert bei einer Masseunzulänglichkeit?

Kommt es während der Insolvenz zur Masseunzulänglichkeit, so muss der Insolvenzverwalter dies beim Insolvenzgericht anzeigen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Zu insolvent für ein Insolvenzverfahren? Bei Masseunzulänglichkeit können zwar die Verfahrenskosten gedeckt werden, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Zu insolvent für ein Insolvenzverfahren? Bei Masseunzulänglichkeit können zwar die Verfahrenskosten gedeckt werden, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Was ist Masseunzulänglichkeit?

Das Insolvenzverfahren bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner die Möglichkeit, seine Schulden auf geregeltem Wege abzubauen. Für natürliche Personen besteht außerdem die Aussicht einer Restschuldbefreiung nach Ende des Verfahrens.

Allerdings verursacht jedes Insolvenzverfahren auch Kosten, die der Schuldner tragen muss. Die Kosten des Insolvenzgerichts und des Insolvenzverwalters werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Insolvenzordnung bezeichnet diese Kosten auch als Masseverbindlichkeiten und sie stellt dar, dass daneben auch sogenannte sonstige Masseverbindlichkeiten entstehen können.

Bei diesen sonstigen Masseverbindlichkeiten handelt es sich um Zahlungsverpflichtungen, die nach der Insolvenzeröffnung bzw.  aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters resultieren, beispielsweise um ein insolventes Unternehmen fortzuführen.

Zu einer Masseunzulänglichkeit kommt es dann, wenn eben diese Forderungen nicht mehr bezahlt werden können, während die Insolvenzmasse noch ausreicht, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken.

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind z.B. Gehälter, Mietkosten oder Verbindlichkeiten aus Verträgen, die der Insolvenzverwalter abgeschlossen hat. Sowohl diese Kosten als auch die Verfahrenskosten sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Erst danach werden die Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt.

Was passiert bei Masseunzulänglichkeit?

Die Masseunzulänglichkeit hat Folgen v. a. für die Insolvenzgläubiger, weil sie unter Umständen leer ausgehen.
Die Masseunzulänglichkeit hat Folgen v. a. für die Insolvenzgläubiger, weil sie unter Umständen leer ausgehen.

Der Insolvenzverwalter nimmt nach der Eröffnung des Verfahrens das Schuldnervermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, in Beschlag. Seine Aufgabe ist es, sie zu verwalten, zu verwerten und schließlich den Erlös hieraus zu verteilen.

Wenn er bei seiner Tätigkeit feststellt, dass zwar die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden können, nicht aber die übrigen Masseverbindlichkeiten, muss der diese Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzeigen.

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit befreit ihn jedoch nicht von seinen Pflichten. Er muss weiterhin seinem Amt nachkommen und die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens fortsetzen.

Außerdem überprüft nun das Insolvenzgericht, wie weiter zu verfahren ist. Kommt es zu dem Schluss, dass zwar die Verfahrenskosten, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt werden können, so wird das Verfahren fortgesetzt.

Im Falle einer Masseunzulänglichkeit ist bei der Befriedigung aller Gläubiger eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten:

  • Zuerst sind die Kosten des Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu begleichen.
  • Anschließend sind zunächst die neuen Masseforderungen zu bezahlen, also jene Forderungen, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind.
  • Erst danach werden alte Masseforderungen getilgt, die vor der Anzeige begründet wurden.
  • Zu guter Letzt sind die Insolvenzgläubiger, für die das Insolvenzverfahren eigentlich durchgeführt wird, zu befriedigen. Weil aber die Massegläubiger vorrangig zu behandeln sind, kann es passieren, dass die Insolvenzgläubiger leer ausgehen, weil die Insolvenzmasse nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten aufgebraucht ist.
Trotz Masseunzulänglichkeit ist eine Restschuldbefreiung zugunsten des Schuldners möglich.
Trotz Masseunzulänglichkeit ist eine Restschuldbefreiung zugunsten des Schuldners möglich.

Was bedeutet die Masseunzulänglichkeit für den Schuldner?

Im Falle der Massearmut, sprich, wenn nicht einmal mehr die Verfahrenskosten bezahlt werden können, lehnt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens ab oder stellt dieses ein. Schuldner haben dann auch keine Chance mehr auf die Restschuldbefreiung.

Eine Ausnahme besteht jedoch für die Privatinsolvenz: Mittellose Schuldner, deren Vermögen für die Begleichung der Verfahrenskosten nicht reicht, können deren Stundung beantragen, also einen Zahlungsaufschub. So steht auch ihnen der Schuldenabbau im Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung offen.

Doch wie gestaltet sich die Rechtslage bei einer Masseunzulänglichkeit? Ist eine Restschuldbefreiung in diesem Fall trotzdem möglich? die Antwort hierauf gibt § 289 Insolvenzordnung (InsO):

„Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.“

Das heißt im Klartext: Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Massegläubiger verteilen. Anschließend stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein und erteilt die Restschuldbefreiung.

Tipp! Private Schuldner bzw. Verbraucher können sich kostenlos bei einer öffentlichen Schuldnerberatung zur Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz informieren. Diese bieten oftmals auch eine entsprechende Insolvenzberatung an.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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