Girokonto für Jedermann – Das Wichtigste in Kürze
Das Jedermann-Konto ist ein Zahlungskonto auf Guthaben, das im Wesentlichen dieselben Leistungen bietet wie ein Girokonto. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Laut Gesetz steht das Konto für Jedermann jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union zu, auch Obdachlose und Asylbewerber. Allerdings darf jeder nur ein einziges Basiskonto führen. Sie dürfen dieses Konto übrigens auch als P-Konto führen.
Alle Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen laut § 31 I 1 ZKG auch ein Jedermann-Konto zur Verfügung stellen. Das gilt vor allem für Volks-, Geschäfts- und Onlinebanken sowie für Sparkassen.
Bank muss Ihnen das Basiskonto nicht kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie darf aber laut § 41 II ZKG nur ein angemessenes Entgelt dafür verlangen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte für Girokonten und das Nutzerverhalten des Kontoinhabers.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Jedermann-Konto?
Das Basiskonto funktioniert ähnlich wie ein Girokonto, bietet dem Kontoinhaber jedoch einen besonderen Schutz, beispielsweise vor einer Kündigung seitens der Bank. Sie können …
- auf dem Konto Geld einzahlen oder Geld abheben,
- Überweisungen vornehmen und Daueraufträge einrichten,
- Lastschriften erteilen,
- mit der Karte bezahlen und
- Transaktionen per Online-Banking durchführen, wenn die Kunden der Bank ihr Konto online führen dürfen.
Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, Ihnen einen Dispokredit zu gewähren, denn es handelt sich um ein reines Guthabenkonto für Jedermann. Auch eine Kreditkarte gibt es dafür normalerweise nicht.
Gut zu wissen: Sie können das Jedermann-Konto auch als P-Konto führen, um Ihr pfändungsfreies Guthaben vor einer Kontopfändung zu schützen. Kreuzen Sie dafür in dem gesetzlichen vorgesehenen Antragsformular folgende Option an:
„Das Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung) geführt werden. Ich versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe.“
Wer darf ein Jedermann-Konto eröffnen?
Das Konto für Jedermann steht laut Gesetz jedem Verbraucher zu, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält und damit auch …
- Menschen ohne festen Wohnsitz und Obdachlose
- Asylsuchende
- Personen ohne Aufenthaltstitel, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist
Freiberufler, Kleinunternehmer und Personen, die das Konto gewerblich nutzen möchten, haben hingegen keinen Anspruch auf ein solches Konto für jeden.
Wo bekomme ich ein Bankkonto für Jedermann?
Das Gesetz, genauer gesagt: § 31 I ZKG, verpflichtet jedes „Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet“, für diese auch ein Jedermann-Konto bereitzustellen. Das gilt für Sparkassen, Volks- und Geschäftsbanken sowie für reine Online-Banken, wenn sie Girokonten für Verbraucher zur Verfügung stellen.
Förderbanken des Bundes und der Länder sowie Bürgschafts- und Depotbanken sind hingegen nicht dazu verpflichtet, ein Bankkonto für jeden anzubieten.
Konto für Jedermann eröffnen – So geht es
Um dieses gesetzlich besonders geschützte Jedermann-Konto zu erhalten, müssen Sie bei der Bank ausdrücklich ein Basiskonto beantragen. Das funktioniert wie folgt:
- Beantragung: Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der gewünschten Bank. Verwenden Sie dafür das gesetzlich dafür vorgesehene Formular. Den Vordruck erhalten Sie – gegebenenfalls auch online – bei der Bank. Das Formular ist zwar keine Pflicht, beschleunigt aber das Verfahren. Außerdem vermeiden Sie damit spätere Schwierigkeiten und Missverständnisse.
- Persönliche Identifikation: Weil die Bank verpflichtet ist, Ihre Identität zu überprüfen, müssen Sie sich bei der Antragstellung zum Jedermann-Konto ausweisen, z. B. mit einem Personalausweise oder Reisepass, einer Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG, einer Duldungsbescheinigung nach § 60a IV AufenthG oder einem Auskunftsnachweis im Sinne des § 63a AsylG.
- Bestätigung der Bank: Die Bank ist verpflichtet, den Eingang Ihres Antrags zu bestätigen. Sie muss Ihnen außerdem eine Kopie des Eröffnungsantrags zur Verfügung stellen.
- Kontoeröffnung: Die Bank muss Ihnen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang Ihres Antrags ein Jedermann-Konto anbieten. Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Mitteilung im Falle einer Ablehnung: Die Bank darf Ihren Antrag zum Basiskonto nur dann ablehnen, wenn er der in den §§ 35 – 37 ZKG genannten Gründe vorliegt. (Mehr dazu lesen Sie hier.) Sie muss Ihnen die Ablehnung innerhalb von zehn Tagen mitteilen.
Einen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes benötigen Sie zur Kontoeröffnung für Jedermann nicht. Es genügt, wenn Sie eine postalische Anschrift angeben, zum Beispiel von Freunden oder Verwandten oder von einer Schuldnerberatungsstelle.
Gründe für eine Ablehnung oder Kündigung eines Basiskontovertrags
Das Jedermann-Konto bietet Verbrauchern einen besonderen Schutz. So darf die Bank ein Basiskonto vor allem in folgenden Fällen ablehnen:
- Sie besitzen bereits ein Zahlungskonto bei einem anderen Geldinstitut und können dieses auch tatsächlich nutzen.
- Sie wurden innerhalb der letzten drei Jahre vor Ihrem Antrag verurteilt, weil Sie eine vorsätzliche Straftat zulasten der Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden begangen haben.
- Sie hatten bereits ein Basiskonto bei derselben Bank. Allerdings hat sie den Basiskontovertrag berechtigterweise gekündigt, weil Sie im Zahlungsverzug waren oder das Konto für Straftaten oder andere verbotene Zwecke verwendet haben.
Sollte sich die Bank (unberechtigterweise) weigern, ein Jedermann-Konto für Sie zu eröffnen, können Sie ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veranlassen, sich an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden oder die Bank vor dem Zivilgericht auf Eröffnung eines Basiskontos verklagen.