P-Konto-Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 21. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Bescheinigung für das P-Konto – Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine P-Konto-Bescheinigung?

Auf dem Pfändungsschutzkonto ist zunächst nur der Grundfreibetrag von derzeit 1.500 € pro Kalendermonat für einer Kontopfändung geschützt. Steht Ihnen darüber hinaus ein höherer pfändungsfreier Betrag zu, müssen Sie dies gegenüber der Bank mithilfe der P-Konto-Bescheinigung nachweisen. Welche Beträge bzw. Leistungen Sie sich bescheinigen lassen können, lesen Sie hier.

Wo bekomme ich die Bescheinigung für ein P-Konto?

Sie erhalten die P-Konto-Bescheinigung zum Beispiel bei der Familienkasse, bei Sozialleistungsträgern, bei Ihrem Arbeitgeber oder bei einer anerkannten Schuldnerberatung. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie ab diesem Abschnitt.

Ist eine P-Konto-Bescheinigung kostenlos?

Das hängt davon ab, an wen Sie sich wenden. Gemeinnützige Schuldnerberatungen stellen diesen Nachweis kostenlos aus, allerdings sind sie dazu nicht verpflichtet. Bei gewerblichen Beratungsstellen und Rechtsanwälten ist die Bescheinigung für Ihr P-Konto kostenpflichtig.

Um den auf Ihrem P-Konto geschützten Freibetrag zu erhöhen, ist eine Bescheinigung erforderlich.
Um den auf Ihrem P-Konto geschützten Freibetrag zu erhöhen, ist eine Bescheinigung erforderlich.

Für welche Beträge gibt es eine P-Konto-Bescheinigung?

P-Konto-Bescheinigung: § 850k ZPO regelt nur die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos.
P-Konto-Bescheinigung: § 850k ZPO regelt nur die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos.

Führt die Bank ein Konto als Pfändungsschutzkonto, so ist darauf zunächst nur der Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 € pro Kalendermonat geschützt.

Stehen Ihnen darüber hinaus weitere unpfändbare Beträge zu, müssen Sie diese gesondert schützen, indem Sie bei der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 S. 2 ZPO vorlegen.

§ 902 ZPO listet abschließend auf, für welche Zahlungen eine Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto ausgestellt werden kann. Hierzu gehören insbesondere:

  • Erhöhungsbetrag zur Pfändungsfreigrenze, wenn der Schuldner bis zu fünf Personen gesetzlichen Unterhalt zahlt
  • Sozialleistungen nach dem 2. und 12. Sozialgesetzbuch sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Zahlungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen (§ 54 SGB I)
  • Kindergeld sowie andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
  • einmalige Sozialleistungen

Darüber hinaus lassen sich in der Regel auch Nachzahlungen von Sozialleistungen mithilfe einer P-Konto-Bescheinigung schützen.

Gut zu wissen: Ihr Recht auf die Einrichtung und Beendigung eines P-Kontos ergibt sich aus § 850k ZPO. Die Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags ist jedoch in den §§ 902 ff. ZPO geregelt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, um an einen Nachweis über einen unpfändbaren Erhöhungsbetrag zu gelangen, wie Sie in den folgenden Abschnitten nachlesen können.

P-Konto-Bescheinigung von der Familienkasse oder anderen leistungsgewährenden Stellen

Bescheinigung für das P-Konto: Wer stellt sie aus?
Bescheinigung für das P-Konto: Wer stellt sie aus?

Wenn Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld 1, Bürgergeld, Sozialhilfe oder eine gesetzliche Rente beziehen, dann wenden Sie sich an die auszahlende Stelle.

Die Agentur für Arbeit, da Jobcenter und andere leistungswährende Stellen sind verpflichtet, Ihnen einen entsprechenden Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Bedenken Sie aber, dass Sie von diesen Einrichtungen nur eine P-Konto-Bescheinigung über die dort ausgezahlten Leistungen erhalten. Das heißt, die Familienkasse wird Ihnen lediglich den Bezug von Kindergeld bescheinigen und das Jobcenter nur die Zahlung von Bürgergeld.

Stehen Ihnen weitere unpfändbare Beträge zu, benötigen Sie weitere Bescheinigungen. Deshalb ist es sinnvoller, sofort eine Gesamtbescheinigung von einer anerkannten Schuldnerberatung einzuholen.

Bescheinigung für das P-Konto vom Arbeitgeber

Sie können mit einer P-Konto Bescheinigung auch eine Einmalzahlung von Sozialleistungen schützen lassen.
Sie können mit einer P-Konto Bescheinigung auch eine Einmalzahlung von Sozialleistungen schützen lassen.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen ebenfalls eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, muss es aber nicht. Ein Versuch ist es aber wert, vor allem, wenn bei Ihnen bereits eine Lohnpfändung läuft und die Buchhaltung Ihres Arbeitgebers Ihre finanzielle Situation bereits kennt.

Verweisen Sie gegebenenfalls auf § 903 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach der Nachweis über geschützte Erhöhungsbeträge auch durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen ist.

Allerdings müssen Sie dann unter Umständen sensible Dokumente vorlegen, um Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzuweisen, beispielsweise Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden Ihrer Kinder oder einen Unterhaltstitel.

Kostenlose P-Konto-Bescheinigung von einer gemeinnützigen Schuldnerberatung

Wenn Sie sich bereits von einer anerkannten gemeinnützigen Schuldnerberatung beim Schuldenabbau unterstützen lassen, bietet es sich an, dort die für das Pfändungsschutzkonto erforderliche Bescheinigung ausstellen zu lassen.

Wenn Sie noch kein Kunde bei der Schuldnerberatung sind, sollten Sie zuerst telefonisch nachfragen, ob Sie dort eine P-Konto-Bescheinigung bekommen. Denn anders als die oben erwähnten leistungsgewährenden Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen nicht verpflichtet, Ihnen einen solchen Nachweis auszustellen.

Sollte die Beratungsstelle eine P-Konto-Bescheinigung ablehnen, können Sie sich stattdessen auch an einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater wenden. Diese verlangen allerdings eine Gebühr für die Bescheinigung.

Ersatz-Bescheinigung des Vollstreckungsgerichts

Wenn Sie eine P-Konto-Bescheinigung online beantragen, dann möglichst nur bei einer anerkannten Schuldnerberatung.
Wenn Sie eine P-Konto-Bescheinigung online beantragen, dann möglichst nur bei einer anerkannten Schuldnerberatung.

Wenn es Ihnen nicht gelingt, rechtzeitig eine kostenlose P-Konto-Bescheinigung zu bekommen, beantragen Sie eine Bescheinigung im Sinne des § 905 ZPO beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsbehörde.

Diese sind gesetzlich verpflichtet, die Erhöhungsbeiträge zu bescheinigen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie bei mindestens einer Stelle erfolglos versucht haben, eine P-Konto-Bescheinigung einzuholen.

P-Konto-Bescheinigung: Wie lange ist sie gültig?

Mit der Bescheinigung weisen Sie gegenüber der Bank nach, dass Ihnen gesetzlich erhöhte Freibeträge zustehen. Diese Erhöhungsbeträge fallen nicht unter die Kontopfändung und stehen Ihnen als Kontoguthaben zur Verfügung.

Die Bank ist laut § 903 Abs. 4 ZPO verpflichtet, diesen Nachweis „ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten“ und dem Kontoinhaber die Freibeträge zur Verfügung zu stellen.

Er gilt grundsätzlich unbefristet und muss mindestens für zwei Jahre von der Bank berücksichtigt werden. Danach darf sie eine neue P-Konto-Bescheinigung fordern, sofern sie ihren Kunden mindestens zwei Monate vorher unmissverständlich darüber informiert.

Vor Ablauf der zwei Jahre darf die Bank nur dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bescheinigung nicht bzw. nicht mehr korrekt ist. Eine ausnahmsweise befristete P-Konto-Bescheinigung gilt für die Zeit der Befristung und muss danach erneuert werden.

Sollte Ihre Bank den erbrachten Nachweis unberechtigterweise nicht akzeptieren, lassen Sie sich schnellstmöglich beraten. Beantragen Sie gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung gegen die Bank, um die Auszahlung der Erhöhungsbetrags durchzusetzen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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