Insolvenzantrag stellen durch den Gläubiger

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 8. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Insolvenzantrag durch den Gläubiger – Das Wichtigste in Kürze

Wer ist berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Antragsberechtigt sind laut § 13 InsO sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger. Der Insolvenzantrag durch den Gläubiger ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Wann kann ein Gläubiger Insolvenzantrag stellen?

Laut § 14 InsO ist ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung darlegt und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. An dieser Stelle erläutern wir diese Voraussetzungen ausführlich.

Wie geht es weiter nach dem Insolvenzantrag?

Das Insolvenzgericht hört zunächst den Schuldner an, sofern der Insolvenzantrag durch den Gläubiger zulässig ist. Gleichzeitig beginnt das Gericht zu ermitteln – es holt beispielweise Auskünfte beim Gerichtsvollzieher ein und beim amtsgerichtlichen Schuldnerverzeichnis. Nach der Anhörung prüft das Insolvenzgericht, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund – also die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung – vorliegt und ob die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Ein Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Gläubiger ist nur unter besonderen Bedingungen zulässig.
Ein Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Gläubiger ist nur unter besonderen Bedingungen zulässig.

Voraussetzungen für Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Gläubiger

Der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger setzt nach § 14 InsO drei Dinge voraus: Der Gläubiger muss …

  • ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung darlegen,
  • eine fällige Forderung, die nicht völlig unbedeutend ist, und
  • einen Eröffnungsgrund – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – glaubhaft machen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt hingegen nicht – sie berechtigt allein den Schuldner, Insolvenz anzumelden.
Ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger setzt voraus, dass er eine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen kann.
Ein Insolvenzantrag durch den Gläubiger setzt voraus, dass er eine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen kann.

Der Gläubiger muss mithilfe entsprechender Unterlagen belegen, dass ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht.

Bestreitet der Schuldner die Forderung, so benötigt der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel – eine bloße Glaubhaftmachung der Forderung reicht dann nicht mehr aus.

Außerdem ist der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger nur zulässig, wenn der Antragsteller darlegen kann, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, diese Schulden zu bezahlen, beispielsweise mithilfe …

  • einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung über einen erfolgloses Pfändungsversuch
  • der Vermögensauskunft des Schuldners oder
  • einem aktuellen Protokoll des Gerichtsvollziehers.

Dies genügt in der Regel auch, um sein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung zu bejahen. Es ist auch immer dann gegeben, wenn er nach der Insolvenzeröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen kann. Eine zwingende Voraussetzung für den Insolvenzantrag durch den Gläubiger ist dies allerdings nicht. So kann zum Beispiel ein Arbeitnehmer einen Insolvenzantrag zulasten seines zahlungsunfähigen Arbeitgebers stellen, weil er Insolvenzgeld als Ausgleich für den Lohnausfall beziehen möchte.

Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers fehlt hingegen, wenn er missbräuchlich einen Insolvenzantrag stellt und damit verfahrensfremde Zwecke verfolgt, etwa um einen Konkurrenten auszuschalten oder um dem Schuldner unter Druck zu setzen. In einen solchen Fall kann der unbegründete Insolvenzantrag durch den Gläubiger einen Schadensersatzanspruch des Schuldners begründen, beispielsweise wegen Kreditgefährdung, übler Nachrede oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Übrigens: Anders als beim Eigenantrag des Schuldners gibt es für den Insolvenzantrag durch den Gläubiger kein amtliches Formular. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und muss das Vorliegen der oben beschriebenen Bedingungen darlegen.

Insolvenzantrag durch den Gläubiger gefährdet Restschuldbefreiung

Kann ich einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger abwehren?
Kann ich einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger abwehren?

Wenn ein Gläubiger die Insolvenzeröffnung beantragt, muss der betroffene Schuldner sehr schnell handeln und sollte selbst Insolvenz anmelden. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass ihm nach dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Denn der Antrag auf Restschuldbefreiung muss laut § 287 Abs. 1 S. 1 InsO immer mit einem eigenen Insolvenzantrag verbunden sein.

Für einen solchen Eigenantrag bleibt dem Schuldner nicht viel Zeit. Denn sobald das Insolvenzgericht die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Schuldners feststellt, räumt es diesem eine zweiwöchige Frist ein, sich selbst zu erklären.

Der Eigenantrag des Schuldners verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist sehr wichtig. Denn wenn es nicht gelingt, den Insolvenzantrag durch den Gläubiger abzuwehren, können die Gläubiger nach dem Insolvenzverfahren ihre noch offenen Forderungen geltend machen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Als Vollstreckungstitel fungiert hierbei der Auszug aus der Insolvenztabelle.

Wie Schuldner einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger abwehren

Ein zulässiger Insolvenzantrag durch den Gläubiger setzt nach § 14 Abs. 2 InsO voraus, dass das Insolvenzgericht den Schuldner anhört – entweder schriftlich oder in einem persönlichen Termin. Im Rahmen der Anhörung stehen dem Schuldner verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den fremden Insolvenzantrag abzuwehren:

Nach einem Insolvenzantrag durch den Gläubiger kann der Schuldner die Forderung oder den Eröffnungsgrund
bestreiten.
Nach einem Insolvenzantrag durch den Gläubiger kann der Schuldner die Forderung oder den Eröffnungsgrund bestreiten.
  1. Forderung bestreiten: Besteht die vom Gläubiger angegebene Forderung nicht, dann darf der Schuldner sie auch bestreiten. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn er die Forderung bereits erfüllt, also bezahlt hat, oder wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung verjährt und deshalb rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.  in solchen Streitfällen muss der Gläubiger seine Forderung beweisen.
  2. Insolvenzgrund bestreiten: Der Schuldner kann den Insolvenzantrag durch den Gläubiger auch abwehren, indem er seine Zahlungsfähigkeit nachweist, beispielsweise mithilfe entsprechender betriebswirtschaftlicher Unterlagen oder eine Bestätigung durch einen Steuerberater.
  3. Rechtsschutzinteresse bestreiten: In sehr seltenen Fällen lässt sich nachweisen, dass der Gläubiger seinen Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich gestellt hat, beispielsweise um seinem Konkurrenten zu schädigen. Das funktioniert allerdings nicht, wenn die Forderung und der Insolvenzgrund feststehen.
  4. Forderung bezahlen: Erfüllt der Schuldner die Forderung nach dem Insolvenzantrag durch den Gläubiger, sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, wenn der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wenn die soeben geschilderten Maßnahmen nicht in Betracht kommen bzw. scheitern, ist immer noch eine Rücknahme vom Insolvenzantrag durch den Gläubiger denkbar. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO ist das bis zur Insolvenzeröffnung bzw. bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags möglich.

Hierfür sollte der Schuldner dem Gläubiger einen Vorschlag zur Tilgung der Schulden unterbreiten – am besten mithilfe professioneller Unterstützung durch einen Anwalt oder Schuldenberater. Erfolgt eine Einigung mit dem Gläubiger auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans, kann dieser seinen Insolvenzantrag entweder zurücknehmen oder dem Insolvenzgericht gegenüber für erledigt erklären.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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