Neue Schulden nach der Privatinsolvenz – Das Wichtigste in Kürze
Neue Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach der Eröffnung seiner Privatinsolvenz eingeht, bleiben trotz Restschuldbefreiung in voller Höhe bestehen und müssen von ihm bezahlt werden. Darüber hinaus fallen die in § 302 InsO benannten Schulden nicht unter die Restschuldbefreiung. Welche das sind, fassen wir hier zusammen.
Theoretisch können Sie nach der Privatinsolvenz wieder einen Kredit aufnehmen. In der Praxis dürfte das allerdings schwierig werden, weil die SCHUFA Informationen über die Restschuldbefreiung drei Jahre lang speichert. Das sorgt für eine negative Bonität, sodass die Banken eine Kreditvergabe eher ablehnen werden.
Neue Schulden nach einer Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung können zu einem Risiko werden, weil ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung erst wieder nach 11 Jahren zulässig ist. Wenn Sie diese neuen Verbindlichkeiten nicht bezahlten, droht Ihnen die Zwangsvollstreckung.
Inhaltsverzeichnis
Neue Schulden bleiben nach der Privatinsolvenz bestehen
Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner nach dem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung, so wirkt diese laut § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben oder nicht.
Der Schuldner muss demnach alle noch bestehenden Schulden, die bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet waren, nicht mehr bezahlen. Neue Schulden, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstehen, werden hingegen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Diese Verbindlichkeiten muss der Schuldner bezahlen, wenn er keine Zwangsvollstreckung riskieren möchte.
Übrigens: Darüber hinaus schließt § 302 InsO folgende Forderungen von der Restschuldbefreiung aus:
- Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, z. B. Schmerzensgeld aufgrund einer vorsätzlichen Straftat
- Unterhaltsschulden, die der „Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat“
- Steuerschulden, die mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Schuldners wegen einer Steuerstraftat wie Steuerhinterziehung zusammenhängen
- Geldstrafen und Bußgelder
- „Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden“
Kann man zum zweiten Mal Privatinsolvenz machen?
Wer neue Schulden nach der Privatinsolvenz macht, sollte bedenken, dass eine erneute Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist möglich ist. Diese beträgt:
- 11 Jahre, wenn das Insolvenzgericht bereits einmal eine Restschuldbefreiung erteilt hat
- 5 Jahre, wenn das Gericht die Restschuldbefreiung versagt hat, weil der Schuldner während seiner Insolvenz rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat zu einer „Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt“ wurde
- 3 Jahre, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen seine Obliegenheiten versagt wurde
Schon allein aus diesem Grund empfiehlt es sich nicht, sofort neue Schulden nach der Privatinsolvenz zu machen, sondern erst die eigene finanzielle Situation zu verbessern und zu stabilisieren. Wer nach einer Restschuldbefreiung erneut in die Verschuldung rutscht, sollte unbedingt die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen und seinen Umgang mit Geld kritisch unter die Lupe nehmen.