Verbraucherinsolvenzverfahren: Ablauf einfach erklärt

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 24. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ablauf der Verbraucherinsolvenz – Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Unterschied zwischen Privatinsolvenz und Verbraucherinsolvenz?

Es gibt keinen Unterschied. Es handelt sich lediglich um zwei Begriffe für ein und dasselbe Insolvenzverfahren. Die offizielle Bezeichnung – Verbraucherinsolvenz – beruht darauf, dass nur natürliche Personen dieses Verfahren beantragen können, wenn sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen bzw. nachgegangen sind.

Wie gestaltet sich der Ablauf von einem Verbraucherinsolvenzverfahren?

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Ablauf mehrstufig strukturiert und in mehrere Verfahrensabschnitte geteilt. Der erste wichtige Schritt erfolgt bereits vor dem Insolvenzantrag. Denn um Insolvenz anmelden zu dürfen, müssen Verbraucher zwingend nachweisen, dass sie erfolglos versucht haben, sich mit ihren Gläubigern über die Schuldenregulierung zu einigen. Wie es nach dem Insolvenzantrag weitergeht, erklären wir hier ausführlich.

Wie lange dauert eine Verbraucherinsolvenz?

Seit der letzten Insolvenzrechtsreform dauert dieses Verfahren nur noch drei Jahre, beginnend mit Eröffnung vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei dieser Dauer ist jedoch der zwingend erforderliche außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch mit den Gläubigern nicht mit einberechnet. Dadurch verlängert sich das Prozedere noch einmal.

Ist für ein privates Insolvenzverfahren ein bestimmter Ablauf vorgeschrieben?
Ist für ein privates Insolvenzverfahren ein bestimmter Ablauf vorgeschrieben?

Wie funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Ablauf her?

Der Ablauf von einem Insolvenzverfahren für eine Privatperson besteht aus den folgenden Verfahrensabschnitten:

  1. Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, bei dem alle Gläubiger einbezogen werden müssen
  2. Insolvenzantrag des Schuldners, wenn dieser Versuch eines Schuldenvergleichs scheitert
  3. Erneuter gerichtlicher Einigungsversuch
  4. Wohlverhaltensphase bzw. Abtretungsfrist – beginnt mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz
  5. Erteilung der Restschuldbefreiung nach der dreijährigen Abtretungsfrist

Außergerichtlicher Schuldenvergleich vor dem Insolvenzantrag

Das Verbraucherinsolvenzverfahren weist im Ablauf eine Besonderheit auf – den außergerichtlichen Einigungsversuch.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren weist im Ablauf eine Besonderheit auf – den außergerichtlichen Einigungsversuch.

Verbraucher benötigen für ihren Insolvenzantrag eine Bescheinigung darüber, dass sie erfolglos versucht haben, mit ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenvergleich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans abzuschließen.

Sie müssen sich also im Vorfeld an eine anerkannte Schuldnerberatung oder einen Anwalt wenden, die bzw. der ihre finanzielle Situation genau prüft, sie persönlich zum Schuldenabbau berät und bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützt. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist dieser Ablauf unabdingbar.

Mithilfe der oben erwähnten Bescheinigung kann der Schuldner nunmehr Verbraucherinsolvenz beantragen. Dafür benötigt er folgende weitere Unterlagen und Erklärungen:

  • Schuldenbereinigungsplan
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (oder Erklärung, dass diese nicht beantragt wird)
  • Abtretungserklärung
  • Vermögensverzeichnis
  • Vermögensübersicht
  • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

Privatinsolvenzverfahren: Der weitere Ablauf

Beantragt ein Schuldner nun das Verbraucherinsolvenzverfahren, folgt im Ablauf nicht unbedingt sofort das eigentliche Insolvenzverfahren. Stattdessen unternimmt das Insolvenzgericht unter Umständen zunächst einen erneuten – gerichtlichen – Einigungsversuch, wiederum mithilfe des oben erwähnten Schuldenbereinigungsplans. Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem zustimmen, so kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung der anderen durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzen.

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Antrag erst möglich, wenn der außer­ge­richtliche Schuldenvergleich gescheitert ist.
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Antrag erst möglich, wenn der außer­ge­richtliche Schuldenvergleich gescheitert ist.

Im Fall eines erfolgreichen gerichtlichen Einigungsversuchs findet keine Privatinsolvenz statt. Der Schuldner muss stattdessen die im Plan zum Schuldenabbau getroffenen Regelungen einhalten. Das kommt in der Praxis allerdings eher selten vor. Häufig überspringt das Insolvenzgericht, weil ein erneuter Einigungsversuch aussichtslos erscheint.

Nach dem für das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschriebenen Ablauf kann nun das eigentliche Insolvenzverfahren beginnen. Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren per Beschluss und bestellt gleichzeitig einen Treuhänder, dessen Aufgabe vor allem darin besteht, das pfändbare Schuldnervermögen, die sogenannte Insolvenzmasse, festzustellen, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.

Mit der Insolvenzeröffnung beginnt auch die dreijährige Wohlverhaltensphase – Amtsdeutsch Abtretungsfrist genannt, weil der Schuldner während dieser Zeit sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung seiner Gläubiger an den Treuhänder abtreten muss.

Diese Wohlverhaltensphase ist eine weitere Besonderheit bei der für die Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehenen Ablauf. Denn in dieser Zeit muss der Schuldner insbesondere folgende Obliegenheiten erfüllen, um die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen:

  • Er hat einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen, wenn er erwerbsfähig, aber arbeitslos ist.
  • Erbschaften und Schenkungen muss er während der Wohlverhaltensphase zur Hälfte an den Treuhänder abgeben. Für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke beispielsweise zu Weihnachten oder zum Geburtstag sind von dieser Obliegenheit ausgenommen.
  • Lotterie- und ähnliche Gewinne sind in voller Höhe an den Treuhänder abzuführen.
  • Jobwechsel und Umzüge zu einem anderen Wohnort sind unverzüglich dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
  • Der Schuldner darf zur Schuldentilgung nur noch an den Treuhänder zahlen, nicht aber an die Insolvenzgläubiger.
  • Unangemessene Verbindlichkeiten und Vermögensverschwendungen hat er zu unterlassen.

Nach der Wohlverhaltensphase zur Verbraucherinsolvenzverfahren folgt im Ablauf der letzte Schritt: Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Schulden bleiben damit zwar bestehen, sind aber nicht mehr durchsetzbar. Das heißt, der Schuldner muss sie nicht mehr bezahlen.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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