Die Bürgschaft laut BGB – Was bedeutet es zu bürgen?

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bürgschaft: Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Bürgschaft?

Durch eine Bürgschaft haftet der Bürge für die Schulden eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger. Der Bürge selbst hat hierdurch keinen wirtschaftlichen Nutzen, während der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält.

Welche Arten der Bürgschaft gibt es?

Die Ausfallbürgschaft ist die gewöhnliche Bürgschaft nach dem BGB. Darüber hinaus gibt es zum Beispiel noch die selbstschuldnerische Bürgschaft. Hier erfahren Sie mehr.

Wie komme ich aus einer Bürgschaft am besten raus?

Überlegen Sie gut, bevor Sie selbst für jemand anders bürgen. Denn Sie können von der Bürgschaft nicht mehr zurücktreten oder diese widerrufen. Sie endet erst, wenn die Hauptschuld wegfällt, also beispielsweise beglichen wird. Erst dann entfällt der Sicherungszweck für den Gläubiger.

Wer eine Bürgschaft unterschreibt, verpflichtet sich in umfangreicher Weise.
Wer eine Bürgschaft unterschreibt, verpflichtet sich in umfangreicher Weise.

Was ist eine Bürgschaft?

Wer einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, gibt damit sein Einverständnis, im Zweifel für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines anderen einzustehen. Es handelt sich dabei um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Gläubiger im Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners vor einem Zahlungsausfall absichern will.

Verbreitet ist die Bürgschaft bspw. bei Kredit- und Schuldverhältnissen, aber auch im Mietrecht, etwa von Eltern für ihre studierenden Kinder. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Bürgschaft in § 765 definiert:

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

§ 765 Abs. 1 BGB
Durch eine Bürgschaftserklärung gehen gleich mehrere Personen Rechtsverhältnisse zueinander ein.
Durch eine Bürgschaftserklärung gehen gleich mehrere Personen Rechtsverhältnisse zueinander ein.

Notwendigerweise setzt eine Bürgschaft also ein Schuldverhältnis voraus, meist in Form eines Kredits oder Darlehens. Insbesondere Banken verlangen eine Bürgschaft, wenn der Kredit nicht durch ausreichende Bonität des Kreditnehmers oder andere Sicherheiten (bspw. Hypotheken) abgesichert werden kann.

Umfang der Bürgschaftsschuld

Die Haftung des Bürgen für einen Kredit o. ä. umfasst in aller Regel die gesamte Hauptschuld (§ 767 BGB). Auch eine Änderung der Hauptschuld, beispielsweise aufgrund eines Zahlungsverzugs des Hauptschuldners, ist in aller Regel mitinbegriffen.

Allerdings muss der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner in die Pflicht nehmen, auch durch gerichtliche Maßnahmen (sog. Einrede der Vorausklage). Er sollte also zuerst einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken und in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken, bevor er auf die Erfüllung der Bürgschaft pocht.

Achtung! Diese Voraussetzung entfällt, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt.

Form der Bürgschaftserklärung

Gemäß § 766 BGB muss die Bürgschaftserklärung in schriftlicher Form vorliegen und bestimmte Merkmale beinhalten, zum Beispiel:

  • Benennung der Hauptschuld
  • Betrag der Bürgschaft
  • Bezeichnung des Bürgen
  • Bezeichnung des Gläubigers

Nur in einigen Ausnahmefällen wie des Handelsrechts kann die Bürgschaft auch mündlich erfolgen. In den anderen Fällen ist die Bürgschaft nichtig, wenn das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird.

Unterlagen für eine Bürgschaft

Für die Bürgschaft nach dem BGB bedarf es meist überschaubarer Unterlagen.
Für die Bürgschaft nach dem BGB bedarf es meist überschaubarer Unterlagen.

Je nach Gläubiger und Bürgschaftsart können noch weitere Unterlagen benötigt werden, in aller Regel sollten Bürgen jedoch folgende Dokumente bereithalten:

  • Selbstauskunft
  • Kopie des Ausweises
  • SCHUFA-Auskunft
  • Verdienstnachweise der letzten drei Monate

Bürgschaftsarten: Welche Formen gibt es?

Wer für einen Kredit o. ä. bürgen will, sollte wissen, welche Bürgschaftsart er überhaupt unterzeichnen soll. Was ist bspw. eine Bankbürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft?

  • Ausfallbürgschaft (BGB-/gewöhnliche Bürgschaft): Durch diese Bürgschaft haftet der Bürge für den Ausfall einer Forderung. Der Gläubiger muss jedoch normalerweise alles zur Geltendmachung der Forderung gegen den Hauptschuldner unternommen haben, ehe er den Bürgen in die Pflicht nehmen kann. Es ist normalerweise die risikoärmste Form.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Als selbstschuldnerisch werden Bürgschaften bezeichnet, bei denen die Einrede der Vorausklage entfällt. Der Gläubiger muss also keine erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner versucht haben, ehe er den Bürgen selbst in Anspruch nimmt.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Diese Bürgschaftsart ist davon gekennzeichnet, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf seine Berechtigung den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Diese ist erst einmal zur Zahlung verpflichtet. Hat der Bürge berechtigte Einwendungen, kann er diese erst im Nachhinein geltend machen und bspw. einen Rückforderungsanspruch stellen.
  • Mitbürgschaft: Hier haften mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit. Dies kann gemeinschaftlich, aber auch unabhängig voneinander geschehen. In der Regel haften sie als Gesamtschuldner.
  • Zeitbürgschaft: Wird beispielsweise eine Kreditbürgschaft auf Zeit geschlossen, haftet der Bürge nur für eine vereinbarte Dauer. Danach ist er von der Leistungspflicht frei, sofern der Gläubiger ihm nicht unverzüglich nach Ablauf der Zeit mitteilt, dass er ihn in Anspruch nehmen will.
Die Anzahlungsbürgschaft kommt beispielsweise bei Geschäftsabschlüssen zum Zuge.
Die Anzahlungsbürgschaft kommt beispielsweise bei Geschäftsabschlüssen zum Zuge.

Weitere Bürgschaftsarten sind zum Beispiel:

  • Gewährleistungsbürgschaft: Diese Bürgschaft stellt eine Garantie dar, dass der Bürge für die Kosten eines etwaigen Mangels, der innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt, einsteht, wenn der ursprünglich zur Gewährleistung Verpflichtete insolvent gehen sollte.
  • Anzahlungsbürgschaft: Diese Bürgschaft sichert eine im Voraus geleistete Zahlung gegen Verlust ab, etwa weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird oder werden kann.
  • Bankbürgschaft: Bei dieser Form übernimmt ein Bankinstitut die Bürgschaft für einen Kunden. Diese kann auch als selbstschuldnerische Bankbürgschaft vorgenommen werden.

Nicht nur die Bürgschaftsart, auch der Wortlaut der Bürgschaftserklärung beeinflusst, ob, wann und inwieweit ein Bürge für die Schuld haften muss. Unterzeichnen Sie daher keine Bürgschaft, ohne sich von einem Anwalt beraten zu lassen!

Rechtliche Konsequenzen einer Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitiger Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger. Ersterem werden mitunter umfangreiche Pflichten auferlegt, während letzterer vor allem Rechte erlangt. In der Regel verpflichtet sich der Bürge, bspw. einen Kredit unter bestimmten Voraussetzungen für den Hauptschuldner zu begleichen. Potentielle Bürgen sollten sich im Vorfeld also gut überlegen, eine Bürgschaft zu übernehmen.

Im schlimmsten Fall müsste der Bürge die Schuld des Hauptschuldners vollumfänglich begleichen. Kann er dies nicht, sind gegen ihn ggf. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung möglich, etwa in Form einer Pfändung.

Das Risiko minimieren: Begrenzung der Bürgschaft

Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, ehe Sie eine Kreditbürgschaft übernehmen.
Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, ehe Sie eine Kreditbürgschaft übernehmen.

Um das Risiko, das zwangsläufig mit einer Bürgschaft einhergeht, zu minimieren, sollten Schuldner sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen und sich über die konkreten Risiken der Bürgschaft informieren. Denn Banken selbst müssen nicht vollumfänglich informieren.

In der Regel sollte die Bürgschaft

  • zeitlich begrenzt werden und
  • einen Maximalbetrag enthalten, bis zu dem der Bürge einspringt.

Sogenannte Globalbürgschaften sollten in keinem Fall unterschrieben werden. Dabei haftet der Bürge nicht nur für eine konkrete Finanzierung, sondern auch für künftige Darlehen des Schuldners. Auch selbstschuldnerische Bürgschaften oder solche auf erstes Anfordern sind normalerweise nicht anzuraten.

Rückgriff des Bürgen auf den Hauptschuldner

Gesetzt den Fall, dass der Bürge durch den Gläubiger in Anspruch genommen wurde und die Schulden getilgt hat, kann er gegenüber dem Hauptschuldner in Regress gehen. Denn durch die Zahlung des Bürgen erlischt die Schuld an sich nicht, sie geht lediglich im Rahmen einer sogenannten Legalzession auf den Bürgen über (§ 774 BGB).

Zugleich erwirkt der Bürge durch die Leistung der Bürgschaft nicht nur den Regressanspruch, sondern auch etwaige andere Sicherheiten, die für die Hauptforderung gegeben wurden:

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

§ 401 BGB

Für den Hauptschuldner bedeutet die Gesetzeslage also, dass er weiterhin für das an ihn verliehene Geld haften muss. Der ehemalige Bürge als neuer Gläubiger kann dann entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen mithilfe des Gerichtsvollziehers betreiben.

Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, in naher Zukunft die geleistete Bürgschaft zurückzuerhalten, gering – schließlich ist bereits der ursprüngliche Gläubiger mit der Vollstreckung erfolglos geblieben.

Erlöschen einer Bürgschaft

Bedenken Sie: Wenn Sie für einen Kredit bürgen, bleibt dieses Arrangement i. d. R. bestehen - auch wenn die Freundschaft in die Brüche geht.
Bedenken Sie: Wenn Sie für einen Kredit bürgen, bleibt dieses Arrangement i. d. R. bestehen – auch wenn die Freundschaft in die Brüche geht.

Der Sinn einer Bürgschaft ist es, das Ausfallrisiko eines Gläubigers zu minimieren. Dem stünde die Möglichkeit, eine Bürgschaft zu kündigen, entgegen. Normalerweise ist dies also nicht zulässig. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Bürgschaft erlischt. Zum Beispiel ist dies in den folgenden Situationen der Fall:

  • Die Schuld besteht nicht länger, etwa weil diese vollständig bezahlt wurde oder der Gläubiger auf sein Recht verzichtet.
  • Eine andere Person übernimmt die Schuld bzw. die Bürgschaft für eine Schuld.
  • Der ursprüngliche Schuldner verstirbt – zwar endet damit die Bürgschaft, allerdings nur, weil der Bürge nun zum Hauptschuldner wird. Er haftet weiterhin für das Begleichen der Schuld.
  • Zwischen Bürge und Gläubiger wurden Einschränkungen ausgemacht, nach denen die Bürgschaft endet, etwa eine bestimmte Laufzeit oder bestimmte Bedingungen.

Achtung! Entgegen der landläufigen Meinung ist es mitnichten so, dass eine Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen erlischt. Die Erben übernehmen ggf. nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch eine etwaige Bürgschaft. Nur wenn vertraglich festgehalten wurde, dass der Tod des Bürgen zur Beendigung führt, erlischt die Bürgschaft im Todesfall.

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft

Manche Bürgschaft ist als Garantie wertlos, da sie sittenwidrig ist.
Manche Bürgschaft ist als Garantie wertlos, da sie sittenwidrig ist.

Bestimmte Bürgschaftsverhältnisse sind nach aktueller Rechtsprechung sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB. Solche Bürgschaften sind normalerweise nichtig. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • wenn der Bürge finanziell heillos überfordert wäre und
  • die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen wurde und
  • der Gläubiger die emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat.

Die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft tritt vor allem bei solchen auf, die für einen Angehörigen eingegangen werden, etwa für die Eltern oder den Ehemann. Sind die Bürgen mittellos, sind solche Bürgschaften oft gegenstandslos, da sie als reines Sicherungsmittel keinen wirtschaftlichen Wert für den Kreditgeber besitzen.

Bürgschaften von Kindern für ihre Eltern

Das gilt in besonderer Weise für Bürgschaften, die von geschäftsunerfahrenen Kindern für Verbindlichkeiten ihrer Eltern eingegangen werden, wenn letztere in rechtlich missbilligender Weise Einfluss genommen haben. In der Regel sieht die Rechtsprechung darin einen Verstoß gegen § 1618a BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme).

Zwar muss dafür auch der Gläubiger Kenntnis von der Einflussnahme haben, diese ist bei Bürgschaften von Kindern für ihre Eltern jedoch in der Regel anzunehmen. Ausnahmen bestehen meist nur dann, wenn die Bürgen geschäftserfahren sind, ein eigenes Interesse an dem Kredit haben und in das zu finanzierende Projekt eingebunden sind.

Insolvenz eines Bürgen: Rechte des Gläubigers

Sind die Bürgen für einen Kredit insolvent, kann der Gläubiger ggf. am Verfahren teilnehmen.
Sind die Bürgen für einen Kredit insolvent, kann der Gläubiger ggf. am Verfahren teilnehmen.

Nicht nur der Schuldner, auch der Bürge kann von einer Insolvenz betroffen sein. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, inwieweit der Gläubiger seine Forderungen im Insolvenzverfahren des Bürgen anmelden kann. Hier ist es maßgeblich, in welcher Art und Weise die Bürgschaft eingegangen wurde:

  • als Ausfallbürgschaft – dann haftet der Bürge lediglich in Höhe des Ausfalls, den der Gläubiger erlitten hat, nachdem er einen Mahnbescheid erwirkt und entsprechende Vollstreckungsversuche gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat.
  • als selbstschuldnerische Bürgschaft – dann kann der Gläubiger ggf. die gesamte Bürgschaftsforderung im Insolvenzverfahren anmelden, denn der Bürge haftet für den gesamten Bürgschaftskredit, ohne dass der Gläubiger verpflichtet wäre, zuerst in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners zu vollstrecken.

Im zweiten Fall müsste der Schuldner zwar normalerweise zuerst den Kredit kündigen, das ist allerdings in der Regel zulässig, wenn die Werthaltigkeit der Sicherheit durch den Ausfall des Bürgen eine Verschlechterung erfährt.

Alternative zur Bürgschaft: Gemeinsamer Kredit

Eine Bürgschaft ist mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden. Zudem wird sie in der Regel erst dann nötig, wenn ein Kredit ohne den Bürgen aufgrund fehlender Bonität des Kreditnehmers nicht möglich wäre. Gerade für Doppelverdiener-Paare kann es jedoch eine gute Alternative sein, statt der Bürgschaft den Kredit gemeinsam aufzunehmen.

Eine Alternative zur Bürgschaft kann ein zweiter Kreditnehmer sein.
Eine Alternative zur Bürgschaft kann ein zweiter Kreditnehmer sein.

Dadurch erhöht sich einerseits die Bonität, denn wenn beide Partner berufstätig sind, bedeutet das auch höhere Einkünfte, die der Bank als Sicherheit dienen können. Daneben machen viele Banken die Zinshöhe von der Wertigkeit der Kreditsicherheit abhängig.

Zusammen einen Kredit aufzunehmen, kann also deutlich geringere Zinsen und damit einen günstigeren Kredit bedeuten, als den Kredit mit einem Bürgen und einem Kreditnehmer allein aufzunehmen.

Außerdem entfällt für den Kreditgeber in der Regel das Problem der Sittenwidrigkeit aufgrund emotionaler Verbundenheit, das eine Bürgschaft des Ehepartners in vielen Fällen unattraktiv macht.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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