Drittschuldner bei der Pfändung von Forderungen

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Drittschuldner – Das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Drittschuldner?

Gläubiger können im Rahmen der Zwangsvollstreckung beispielsweise auch Arbeitseinkommen und Bankguthaben und damit Forderungen ihres Schuldners pfänden lassen. Bei einer solchen Pfändung ist derjenige Drittschuldner, gegen den sich diese Forderung richtet – etwa der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung oder die Bank bei einer Kontopfändung.

Wie wird man Drittschuldner?

Drittschuldner wird die Bank oder der Arbeitgeber mit rechtswirksamer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Was dieser genau bewirkt, erfahren Sie an dieser Stelle.

Was muss ich als Drittschuldner machen?

Als Drittschuldner müssen Sie auf Verlangen des Gläubigers eine sogenannte Drittschuldnerauskunft abgeben und entsprechende Zahlungen an ihn leisten. Näheres zur Drittschuldnererklärung lesen Sie hier.

Wer gilt als Drittschuldner?
Wer gilt als Drittschuldner?

Was bedeutet Drittschuldner?

Als Drittschuldner wird in der Zwangsvollstreckung jemand bezeichnet, gegen den der eigentliche Schuldner eine Geldforderung hat. Diese Forderung kann der Gläubiger pfänden lassen. Das funktioniert wie folgt:

Gläubiger, die ihre Geldforderung zwangsweise durchsetzen wollen, greifen dafür bevorzugt auf die Lohn- oder Kontopfändung zurück. Sie lassen also Forderungen pfänden, die dem Schuldner seinerseits zustehen – seine Gehaltsforderung gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens gegenüber der Bank.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Für mehrerer Drittschuldner benötigt der Gläubiger mehrere Ausfertigungen.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Für mehrerer Drittschuldner benötigt der Gläubiger mehrere Ausfertigungen.

Hierfür beantragt der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der dem Drittschuldner, etwa der Bank oder dem Arbeitgeber zugestellt wird.

Dieser PfÜB bewirkt zwei Dinge:

  1. Der Pfändungsbeschluss berechtigt den Gläubiger zur Pfändung der Geldforderung des Schuldners. Er wirkt wie eine Beschlagnahme dieser Forderung.
  2. Der Überweisungsbeschluss erlaubt es dem Gläubiger, die fremde Forderung gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen. Er verpflichtet den Drittschuldner zur Auszahlung der pfändbaren Beträge.

Der Drittschuldner selbst ist also gar nicht verschuldet – er tritt lediglich an die Stelle des Schuldners, gegen den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Ein typisches Praxisbeispiel ist das zwangsweise Eintreiben von Steuerschulden. Zahlt der Steuerpflichtige nicht (rechtzeitig), droht schnell eine Pfändung durch das Finanzamt. Als Drittschuldner fungieren auch hier die Bank und der Arbeitgeber des Steuerschuldners.

Drittschuldnerauskunft bei einer Lohnpfändung

Drittschuldnerzahlung: Bei einer Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger.
Drittschuldnerzahlung: Bei einer Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger.

Ein Drittschuldner hat verschiedene Pflichten. Laut § 840 ZPO muss er auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben.

Der Gläubiger kann die Angabe dieser Drittschuldnerauskunft nicht einklagen, weil es sich dabei streng genommen nur um eine Obliegenheit und keine Pflicht im rechtlichen Sinne handelt.

Allerdings macht sich der Drittschuldner unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, wenn er der Aufforderung des Gläubigers nicht (hinreichend) nachkommt. Diese Auskunft ist übrigens kein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Wissenserklärung.

In der Drittschuldnererklärung sind laut § 840 Abs. 1 ZPO folgende Angaben zu machen:

„1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei …“

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung gilt die Auskunftspflicht für den Drittschuldner auch bei einer Abtretung, wenn also der Arbeitnehmer (Schuldner) seinen (pfändbaren) Lohn an jemand anders abgetreten hat.

Aufeinandertreffen mehrerer Lohnpfändungen

Der Drittschuldner zahlt nicht? Dann muss der Gläubiger eine Drittschuldnerklage erheben.
Der Drittschuldner zahlt nicht? Dann muss der Gläubiger eine Drittschuldnerklage erheben.

Hin und wieder kommt es vor, dass mehrere Gläubiger versuchen, Geldforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Treffen mehrere Lohnpfändungen aufeinander, so hat die früher bewirkte Pfändung Vorrang. Ausschlaggebend hierfür ist, zu welchem Zeitpunkt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.

Hat der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Drittschuldner veranlasst, ist der Tag der Zustellung dieses Zahlungsverbots maßgebend – vorausgesetzt, die Zustellung des endgültigen PfÜB erfolgt innerhalb eines Monats.

Ein vorläufiges Zahlungsverbot sichert dem Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung damit einen besseren Rang – und zwar auch gegenüber bevorrechtigten Gläubigern, die beispielsweise gesetzliche Unterhaltsansprüche durchsetzen wollen.

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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