Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Kontopfändung & Lohnpfändung

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 2. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) – Das Wichtigste in Kürze

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – was ist das?

Der Gläubiger muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, wenn er eine Forderungspfändung durchführen will. Streng genommen handelt es sich dabei um zwei Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts – den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Was sie bewirken, lesen Sie in diesem Abschnitt.

Ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Vollstreckungstitel?

Nein. Vielmehr ist der Vollstreckungstitel Voraussetzung dafür, dass das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Dieser PfÜB ist eine Vollstreckungsmaßnahme – vereinfacht ausgedrückt bewirkt er die beantragte Forderungspfändung.

Wie kann man sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wehren?

Der PfÜB ist eine Vollstreckungsmaßnahme – das Vollstreckungsgericht bzw. der Rechtspfleger erlässt ihn ohne Anhörung des Schuldners. Deshalb steht diesem dagegen das Rechtsmittel der Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu. Darüber hinaus ist es sinnvoll, umgehend ein P-Konto einzurichten, um wenigstens einen Freibetrag vor der Pfändung zu schützen.

Hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine bestimmte Gültigkeitsdauer?

Darauf gibt das Gesetz keine Antwort. Die Forderungspfändung dauert jeweils so lange, bis die Schulden beglichen sind. Wie schnell das geht, hängt von der Höhe des gepfändeten Vermögens ab und von der Höhe der Schulden.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Zuständiges Gericht ist das Vollstreckungsgericht.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Zuständiges Gericht ist das Vollstreckungsgericht.

Was passiert bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Der Gläubiger muss für seinen Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein amtliches Formular verwenden.
Der Gläubiger muss für seinen Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein amtliches Formular verwenden.

Wenn Gläubiger Schulden im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben wollen, dann wählen sie bevorzugt die sogenannte Forderungspfändung, insbesondere die Lohn- oder Kontopfändung.

Dafür benötigen sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. des Rechtspflegers.

Dieser PfÜB wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Bei ihm handelt es sich um den Schuldner der gepfändeten Forderung: Bei einer Kontopfändung ist das die Bank des eigentlichen Schuldners und bei der Lohnpfändung dessen Arbeitgeber.

Streng genommen handelt es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um zwei Beschlüsse, die Folgendes bewirken:

  1. Der Pfändungsbeschluss wirkt wie eine Beschlagnahme der Forderung. Er spricht zwei Verbote aus: Während es dem Drittschuldner verboten ist, an den Schuldner zu zahlen, darf Letzterer nicht mehr über seine Forderung verfügen. Es ist ihm vor allem verboten, diese einzuziehen.
  2. Der Überweisungsbeschluss wiederum wird dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung überwiesen. Der Drittschuldner muss dem Gläubiger das gepfändete Geld auszahlen.

Bevor diese Wirkungen eintreten, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt werden.

Für den Schuldner hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gravierende Folgen. Im Falle einer Kontopfändung sperrt die Bank sein Konto, sodass er nicht mehr auf sein Guthaben zugreifen kann. deshalb ist es ratsam, spätestens nach Zustellung eines Vollstreckungstitels zu handeln und das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner

Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - wie ausfüllen? Das Formular ist selbsterklärend.
Antrag zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie ausfüllen? Das Formular ist selbsterklärend.

Dem Gläubiger steht es offen, ob er zum Beispiel Lohn- und Kontopfändung kombinieren oder andere Forderungen seines Schuldners pfänden möchte. Das Antragsformular für den PfÜB lässt ausreichend Raum, um dort mehrere Drittschuldner einzutragen. Allerdings muss der Rechtspfleger erkennen können, welche Forderung sich gegen welchen Drittschuldner richtet.

Außerdem benötigt der Gläubiger mehrere Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil der PfüB jedem Drittschuldner gesondert zugestellt werden muss.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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