Privatinsolvenz und Straftat: Das Wichtigste in Kürze
Wurden Sie vor oder nach Ihrem Antrag auf Privatinsolvenz rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.
Nicht zwangläufig. Falls Sie wegen anderer Verstöße straffällig geworden sind, kann Ihnen die Restschuldbefreiung möglicherweise dennoch gewährt werden.
Der Schuldenerlass, den eine Restschuldbefreiung bewirkt, umfasst keine Verbindlichkeiten, die mit einer Straftat oder einer anderen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Zusammenhang stehen. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Privatinsolvenz nach begangener Straftat: Was geschieht bei Insolvenzstraftaten?
Die Privatinsolvenz soll es einer Personen ermöglichen, sich trotz Zahlungsunfähigkeit aus der Überschuldung zu befreien. Dies geschieht durch die sogenannte Restschuldbefreiung. Damit einem Schuldner jedoch alle noch offenen Schulden erlassen werden, muss dieser vor und während der Insolvenz bestimmten Regeln und Verpflichtungen nachkommen. Ansonsten können seine Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) möglich, wenn der Schuldner
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor oder nach seinem Insolvenzantrag rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist und
- diesbezüglich zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde.
Die Insolvenzstraftaten, derer sich Schuldner im Rahmen der Privatinsolvenz strafbar machen können, sind:
- der vorsätzliche Bankrott (§ 283 StGB) sowie
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Falls eine der obig genannten Insolvenzstraftaten laut StGB vorliegt, kommt es überdies nicht mehr zur Verfahrenskostenstundung.
Privatinsolvenz: Was gilt bei einer anderen Straftat?
Wenn Sie sich wegen einem anderen Vergehen (bspw. Diebstahl oder Betrug) strafbar gemacht haben, kann Ihnen die Restschuldenbefreiung nicht von vornherein versagt werden.
Dies auch gilt, wenn Sie im Rahmen der Privatinsolvenz eine Straftat während der Wohlverhaltensphase begehen und dafür verurteilt werden. Bestätigt wurde dies am 01.07.2010 durch einen Beschluss (Az. IX ZB 148/09) des Bundesgerichtshofs (BGH).
Demnach befand das Gericht, dass einem Schuldner, der wegen schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, der Schuldenerlass nicht versagt werden könne. Auch eine Haftstrafe von mehreren Jahren, die bei der Privatinsolvenz nach einer Straftat ausgesprochen wird, schließe die Erteilung der Rechtschuldbefreiung nicht automatisch aus.
Darüber hinaus müssen die Insolvenzgläubiger glaubhaft nachweisen, dass der Schuldner während seinem Gefängnisaufenthalt gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen und dadurch eine Befriedung zwischen Schuldner und Gläubiger beeinträchtigt habe.
Umfasst die Privatinsolvenz Forderungen aus Straftaten?
Laut § 301 InsO gilt die Restschuldbefreiung bzw. der Schuldenerlass für alle Insolvenzgläubiger; einschließlich aller Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Allerdings werden in § 302 InsO bestimmte Forderungen aufgelistet, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind.
Hierzu zählen Schulden, die mit straffälligen Handlungen in Zusammenhang stehen wie beispielsweise
- Geldstrafen,
- Bußgelder oder
- Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die ein Schuldner vorsätzlich begangen hat.