Verfahrenskostenstundung für die Privatinsolvenz

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 2. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Stundung der Verfahrenskosten – Das Wichtigste in Kürze

Kostet eine Privatinsolvenz Geld?

Ja, während der Privatinsolvenz fallen Gerichtskosten an. Außerdem erhält der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter eine Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen.

Wer muss die Verfahrenskosten zahlen?

Die oben benannten Kosten der Privatinsolvenz muss der Schuldner bezahlen. Sie werden aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen – der sogenannten Insolvenzmasse – beglichen.

Kann ich Privatinsolvenz auch dann beantragen, wenn ich kein Geld für die Verfahrenskosten habe?

Ja. Der Gesetzgeber wünscht ausdrücklich, dass Menschen ohne Einkommen und Vermögen ebenfalls eine Chance haben, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dafür hat er die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung geschaffen. Dabei handelt es sich um einen Zahlungsaufschub. Der Schuldner muss die Verfahrenskosten erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung bezahlen.

Die Verfahrenskostenstundung ist ein Zahlungsaufschub, der bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gilt.
Die Verfahrenskostenstundung ist ein Zahlungsaufschub, der bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gilt.

Was bedeutet Verfahrenskostenstundung?

Wenn ein Schuldner Insolvenz anmeldet, muss er normalerweise die dafür anfallenden Verfahrenskosten vorstrecken. Doch gerade mittellose Menschen ohne oder mit nur geringem Einkommen sind nicht in der Lage, diese Kosten aufzubringen.

Damit sie trotzdem Privatinsolvenz anmelden und die Restschuldbefreiung erlangen können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung geschaffen. Sie können laut § 4a InsO einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen und so einen Zahlungsaufschub bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen.

Die Kosten für die Privatinsolvenz werden dem Schuldner also nicht erlassen. Er muss sie vielmehr bezahlen, nachdem das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt hat. Hebt das Gericht die Verfahrenskostenstundung auf, etwa weil der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstoßen hat, werden sämtliche Kosten sofort fällig.

Zu den Verfahrenskosten der Privatinsolvenz gehören einerseits die Gerichtskosten und andererseits die Vergütung und Auslagen des Treuhänders. Diese Gebühren erreichen schnell einen vierstelligen Betrag, selbst wenn es nur wenige Gläubiger gibt und kein nennenswertes Schuldnervermögen, also keine Insolvenzmasse gibt.

Wer kann einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen?

Mittellose Schuldner können einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen.
Mittellose Schuldner können einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen.

Die Voraussetzungen dafür, dass das Insolvenzgericht die Stundung bewilligt, sind in § 4a InsO geregelt:

  • Danach dürfen nur natürliche Personen einen Antrag auf Stundung der Gerichtskosten und Treuhänderkosten stellen – unabhängig davon, ob sie Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz beantragen. Für Unternehmen und andere Einrichtung sieht das Gesetz hingegen keine Stundung vor.
  • Der Schuldner muss neben der Insolvenzeröffnung auch die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen.
  • Das Gericht bewilligt den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nur, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.

Welche Unterlagen sind dem Stundungsantrag beizufügen?

Zusätzlich zum Antrag auf Verfahrenskostenstundung muss der Schuldner folgende Dokumente und Erklärungen einreichen:

  • aktuelle Einkommensnachweise, z. B. Gehaltsabrechnungen oder Leistungsbescheid für ALG 1 oder Bürgergeld
  • aktuelle Belege zu laufenden Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Miete, Strom, Unterhaltspflichten, Kreditraten etc.
  • Erklärung, dass der Schuldner in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde
  • Erklärung, ob dem Schuldner in den letzten zehn Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde

Die Insolvenzgerichte stellen in der Regel Vordrucke für den Stundungsantrag zur Verfügung. Deshalb ist für den Stundungsantrag zu den Gerichtskosten kein Muster erforderlich.

Bewilligung der Verfahrenskostenstundung & Pflichten des Schuldners

Unter Umständen ist eine Stundung der Gerichtskosten nach der Restschuldbefreiung möglich.
Unter Umständen ist eine Stundung der Gerichtskosten nach der Restschuldbefreiung möglich.

Laut § 4a Abs. 3 S. 2 InsO bewilligt das Insolvenzgericht die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Zu diesen Abschnitten gehören:

  • Eröffnungsverfahren
  • Insolvenzverfahren (Hauptverfahren)
  • Restschuldbefreiungsverfahren nach Abschluss des Hauptverfahrens

Dabei ist die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Schuldner muss dem Gericht wesentliche Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitteilen.
  • Verlangt das Gericht weitere Erklärungen zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, so muss er die geforderten Auskünfte fristgerecht erteilen.
  • Schuldner sind während der Wohlverhaltensphase verpflichtet zu arbeiten oder sich zumindest regelmäßig zu bewerben.
  • Bewilligt das Gericht im Rahmen der Verfahrenskostenstundung eine Ratenzahlung, so ist der Schuldner verpflichtet, die Raten zu bezahlen, sobald sie fällig werden.

Kommt der Schuldner diesen Anforderungen nicht nach, kann das Gericht die Verfahrenskostenstundung aufheben, sodass sämtliche Kosten sofort fällig werden. Eine Aufhebung der Stundung ist aber auch möglich, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessern.

Wann werden Verfahrenskosten erlassen?

Das Gericht kann die Verfahrens­kosten­stundung aufheben, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt.
Das Gericht kann die Verfahrens­kosten­stundung aufheben, wenn der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt.

Die Verfahrenskosten werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung fällig. Sie werden also im Regelfall eben nicht erlassen. Weil Schuldner unmittelbar nach diesem Schuldenerlass meistens noch nicht besonders zahlungskräftig sind, sieht die Insolvenzordnung einige Erleichterungen vor.

Das Insolvenzgericht kann die Verfahrenskostenstundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung verlängern und eine monatliche Ratenzahlung für höchstens 48 Monate festsetzen, wenn der Schuldner weiterhin nicht in der Lage ist zu zahlen. Während dieser Zeit muss der Schuldner weiterhin den oben benannten Pflichten nachkommen.

Quellen und weiterführende Links

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Franziska L.

Franziskas Herzensthema sind Finanzen sowie Verbraucherthemen rund ums Geld. Seit 2017 schreibt sie für schuldnerberatungen.org regelmäßig über Schuldenregulierung & Geldtipps, Pfändung & Insolvenz sowie über zivilrechtliche Fragestellungen. Dabei lässt sie auch ihr juristisches Knowhow aus Studium und Referendariat einfließen.

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