Vorpfändung – Das Wichtigste in Kürze
Dem Drittschuldner wird ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt. Unter Umständen wird bei einer Vorpfändung auch das Konto des Schuldners gesperrt, wodurch dieser nicht über sein Vermögen verfügen kann.
Eine Vorpfändung wird aufgehoben, wenn die Forderung vollständig beglichen wurde, oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung ein Beschluss zur Pfändung erfolgt.
Sie können sich bei einer Vorpfändung schützen, indem Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, was Ihnen den Pfändungsfreibetrag sichert. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Vorpfändung?

Die Vorpfändung ist laut Definition ein Instrument des Zwangsvollstreckungsrechts, das es einem Gläubiger ermöglicht, seine Ansprüche gegenüber einem Schuldner frühzeitig zu sichern.
Die gesetzliche Grundlage für die Vorpfändung ist § 845 ZPO, darin heißt es:
„Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.“
Der Gläubiger stellt beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlass einer Vorpfändung. Daraufhin stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner und dem Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber oder Bank) eine schriftliche Benachrichtigung zu. Diese enthält Informationen über die bevorstehende Pfändung und bewirkt ein vorläufiges Zahlungsverbot.
Doch wie lange ist eine Vorpfändung gültig? Der Gläubiger muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen lassen, um die eigentliche Pfändungsmaßnahme einzuleiten und seinen Rang zu behalten. Wird die Pfändung nicht innerhalb der Monatsfrist bewirkt, erlischt die Wirkung der Vorpfändung. Auf die Dauer bis zur Kontosperrung hat diese jedoch keinen Einfluss.
Was ist der Unterschied zwischen Pfändung und Vorpfändung? Im Gegensatz zur regulären Pfändung wird bei der Vorpfändung noch kein vollstreckbarer Titel vorausgesetzt. Sie dient vielmehr dazu, eine bevorstehende Zwangsvollstreckung anzukündigen und den Rang des Gläubigers bei der späteren Zwangsvollstreckung zu sichern. Die Wirkung der Vorpfändung betrifft vor allem den Schuldner: Nach der Zustellung darf der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen.
Voraussetzungen einer Vorpfändung

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger, der eine offene und fällige Forderung hat, eine Vorpfändung beantragen. Dies können beispielsweise Privatpersonen, Unternehmen oder Banken sein. Dennoch ist eine Vorpfändung an Voraussetzungen gebunden und kann nicht wahllos vollzogen werden.
- Vollstreckungstitel: Es muss ein zumindest vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vorliegen – dies kann beispielsweise ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein.
- Fällige Forderung: Der Gläubiger muss eine fällige Forderung gegenüber dem Schuldner haben.
- Kenntnis über Drittschuldner: Es muss Kenntnis über einen Drittschuldner bestehen, wie z.B. den Arbeitgeber, eine Bank oder das Finanzamt.
Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zum Zeitpunkt der Vorpfändung noch nicht zugestellt worden sein. Eine Vorpfändung ganz ohne Titel ist jedoch nicht möglich.
Wer muss die Vorpfändung bezahlen? Die Kosten der Vorpfändung trägt grundsätzlich der Schuldner gemäß § 788 ZPO, sofern sie notwendig sind. Sie sind nicht erstattungsfähig, wenn keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt oder die Maßnahme schikanös oder aussichtslos erscheint. Maßgeblich ist die Einschätzung des Gläubigers zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Wie kann der Schuldner eine Vorpfändung abwenden?

Eine Aufhebung der Vorpfändung gestaltet sich mitunter schwierig. Schuldner sollten daher bereits im Voraus tätig werden. Dafür haben sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
- Zahlung der Forderung: Die schnellste Möglichkeit, eine Vorpfändung abzuwenden, ist die vollständige Begleichung der Forderung.
- Verhandlung mit dem Gläubiger: Der Schuldner kann versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Vergleich auszuhandeln.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet besonderen Schutz vor Pfändungen. Auch im Fall einer Vorpfändung bleibt der gesetzliche Freibetrag auf einem P-Konto vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt. Die Vorpfändung kann bei einem P-Konto jedoch trotzdem erfolgen, wenn der Schuldner über mehr Geld als den Pfändungsfreibetrag verfügt.
Der Schuldner kann gegen eine unrechtmäßige Vorpfändung Rechtsmittel einlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Forderung bereits beglichen wurde oder die Vorpfändung formelle Mängel aufweist. In solchen Fällen kann eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in Betracht kommen.
Beantragung einer Vorpfändung: Hinweise für den Gläubiger
Wenn Sie als Schuldner den Gerichtsvollzieher beauftragen wollen, geben Sie die Vorpfändung im Formular für den Zwangsvollstreckungsauftrag an.
Kreuzen Sie dafür das Modul J an. In diesem Modul müssen Sie genaue Angaben zum Drittschuldner und der zu pfändenden Forderung machen.
Der Gerichtsvollzieher fertigt die Vorpfändung daraufhin selbst an und stellt diese zu. Das Formular steht Ihnen auf der Webseite des BMJ zur Verfügung.
Wichtig: Innerhalb eines Monats nach der Vorpfändung müssen Sie als Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen lassen, um die Pfändungsmaßnahme einzuleiten und Ihren Rang zu behalten.
