Hilfe bei Insolvenzverfahren – Das Wichtigste in Kürze
Hilfe in Form von Schuldnerberatungen wird durch Verbraucherzentralen, Kommunen sowie durch Sozialämter zur Verfügung gestellt. Mehr zu den Hilfsangeboten können Sie hier nachlesen.
Die Voraussetzungen für eine Schuldner- und Insolvenzberatung sind eine vorhandene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Schuldnerberatungen durch Verbraucherzentralen, Kommunen und Sozialämter sind kostenlos. Auch Anwaltskanzleien bieten bisweilen eine kostenlose Erstberatung an.

Inhaltsverzeichnis
Hilfe bei einem Insolvenzverfahren: Die Möglichkeiten

Wachsende Verschuldung oder auch bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit sorgen oftmals für zunehmende Verzweiflung. Nicht selten bleibt das Insolvenzverfahren als letzter Ausweg aus den Schulden.
Mit einer Insolvenz haben die wenigsten Erfahrung. Aber Sie können sich als Betroffener auch Hilfe bei einem Insolvenzverfahren suchen. Dies beginnt bereits bei der Erstberatung über das weitere Vorgehen, um die Schulden loszuwerden.
Eine Erstberatung ist in der Regel fast überall kostenlos. Entsprechende Beratungsstellen werden durch Verbraucherzentralen und Kommunen gestellt. Auch Sozialämter von Gemeinden, Städten und Landkreisen bieten kostenlose Hilfe bei Insolvenzverfahren in Form von Schuldnerberatungen an.
Die Erstberatung kann auch durch eine Anwaltskanzlei erfolgen. Auch hier bieten viele Kanzleien einen kostenlosen Erstberatungstermin an. In der Folge werden weitere Termine und eventuelle weitere Dienstleistungen z. B. Vertretung vor Gericht allerdings kostenpflichtig.
Im Umkehrschluss erhalten Sie das fundierte Wissen der Fachanwälte, die auf dieses Themengebiet spezialisiert sind und regelmäßig damit zu tun haben.
Privatinsolvenz: Das umfasst die Schuldnerberatung

Eine Schuldnerberatung ist zwar kostenlos, es gibt aber dennoch bestimmte Voraussetzungen, wann Sie sie in Anspruch nehmen können. Hierbei muss eine drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.
Bei Privatpersonen wird zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nötig. Hier versuchen Sie eine Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen, die Forderungen zu stunden, in Raten aufzuteilen oder zu erlassen. Damit dies möglich ist, müssen ausnahmslos alle Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen.
Gelingt die Schuldenbereinigung nicht, erhalten Sie durch die Verbraucherzentralen, Kommunen und Ämter Hilfe bei dem folgenden Insolvenzantrag. Die Schuldnerberatung umfasst bereits die Beratung und Unterstützung sowie die Vertretung Ihrerseits bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Auch die Ausstellung der Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) gehört dazu.
Des Weiteren erhalten Sie Hilfe bei dem tatsächlichen Insolvenzverfahren. Die Schuldnerberatungen helfen Ihnen bei der Antragsstellung und stehen Ihnen bei dem anschließenden Rechtsstreit zur Seite.
Für die Hilfe bei dem Insolvenzverfahren benötigen die Beratungsstellen natürlich auch einige Unterlagen. Diese haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt:
- Sämtliche Unterlagen, um die Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen.
- Nachweise über Einnahmen und Ausgaben.
- Nachweise über eventuelle staatliche Hilfen, die Sie in Anspruch nehmen.
- Lohnsteuerbescheinigung(en)
- Mahnungen
- Forderungsaufstellung(en)
- Falls vorhanden: Wohnungskündigung, Pfändungsbeschlüsse, Nachweise über Strafverfahren
Die notwendigen Schritte zur Einleitung des Verfahrens

Bei einem Insolvenzverfahren kommt es auch darauf an, welche Art von Insolvenz vorliegt. Eine Firmeninsolvenz überspringt z. B. den Schritt der Schuldenbereinigung.
Entsprechend sieht die Hilfe bei der Firmeninsolvenz auch anders aus als die Hilfe bei einer Privatinsolvenz. Eine Firmeninsolvenz betrifft, wie der Name bereits herleiten lässt, zahlungsunfähige bzw. überschuldete Unternehmen.
Entsprechende Unternehmen müssen gemäß § 15a InsO ein Insolvenzverfahren beantragen. Auch hier können Erstberatungen kostenlos sein. Da Firmen allerdings häufig auf die Hilfe von Anwälten und/oder Sanierungsberatern zurückgreifen, bleibt die Hilfe beim Insolvenzverfahren selten kostenlos.
Wollen Sie wiederum ein Insolvenzverfahren für eine Privatinsolvenz eröffnen, müssen Sie dagegen die in § 305 Abs. 1 InsO geforderten Unterlagen vorlegen können:
- Bescheinigung über den Versuch und das Scheitern der außergerichtlichen Einigung.
- Antrag auf Restschuldbefreiung (Alternativ: Erklärung auf Verzicht der Restschuldbefreiung).
- Verzeichnis über aktuelles Vermögen, Einkommen und sämtliche Gläubiger.
- Ein ausgearbeiteter Schuldenbereinigungsplan.
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Hilfe für Gläubiger

Natürlich ist es nicht nur Schuldnern vorbehalten, Hilfe bei einem Insolvenzverfahren zu beanspruchen. Auch Gläubiger haben das Recht dazu.
Denn auch als solcher müssen Sie gewisse Bedingungen beachten, um Ihre Forderungen geltend zu machen. Dazu gehört die Anmeldung all Ihrer Forderungen gemäß § 174 InsO. Dies muss gemäß Abs. 1 schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen. Der Insolvenzverwalter wird die Forderungen prüfen und in die Insolvenztabelle aufnehmen.
Eine elektronische Übermittlung Ihrer Forderungen ist ggf. auch möglich. Hierzu wird in § 174 Abs. 4 InsO festgehalten:
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Genau wegen dieser Forderungsanmeldung ist die Notwendigkeit der Hilfe bei Insolvenzverfahren für Gläubiger nicht zu verachten. Hier werden genaue Nachweise erforderlich, die den Vorgang teilweise sehr komplex werden lassen können.
Um Hilfe bei einer Privatinsolvenz oder einer Firmeninsolvenz zu erhalten, müssen Sie selbst einen Anwalt kontaktieren. Der Insolvenzverwalter ist lediglich für die Erfassung der Forderungen zuständig und wahrt die Interessen sämtlicher Gläubiger als Gesamtheit.
